Der Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers – und die Stufenklage

Gemäß § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der von der klagenden Partei beanspruchten Leistungen vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was die beklagte Partei aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet.

Der Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers – und die Stufenklage

Dabei ist die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn das Unvermögen der klagenden Partei zur bestimmten Angabe der auf der letzten Stufe der Klage beanspruchten Leistung(en) gerade auf den Umständen beruht, über die sie auf der ersten Stufe Auskunft begehrt.

Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können1.

Hierfür reicht es aus, wenn lediglich ein Teil der benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. Denn eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient2. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der von der klagenden Partei behauptete Leistungsanspruch3.

Danach begegnet die Stufung der Anträge im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall keinen Zulässigkeitsbedenken:

Die erstrebten Auskünfte dienen erkennbar dem Zweck, die von der Arbeitgeberin verfolgten Schadensersatz- und Herausgabeansprüche beziffern zu können. Soweit der Hauptantrag zu 1a auch darauf gerichtet ist, die Namen betroffener Kunden zu nennen, verfolgt die Arbeitgeberin ersichtlich nicht allein das Ziel, Informationen zur (leichteren) Rechtsverfolgung zu gewinnen, was bedenklich wäre. Sie erstrebt die Auskunft vielmehr vor dem Hintergrund, dass sie gezielte Abwerbemaßnahmen behauptet, teils unter Verwendung unlauterer Mittel. Es geht ihr erkennbar auch darum, Schäden zu identifizieren, die ihr durch solche konkreten Abwerbemaßnahmen entstanden sind.

Der Zulässigkeit der Stufenklage steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin aufgrund von Mitteilungen ihrer Kunden bereits über einzelne Informationen verfügt, die sich auf vermeintliche Abwerbemaßnahmen des Arbeitnehmers beziehen. Zum einen hat die Arbeitgeberin keine Möglichkeit, die Kundenmitteilungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Zum anderen geht die Arbeitgeberin aufgrund der Angaben einzelner Kunden gerade davon aus, dass der Arbeitnehmer noch andere, ihr gänzlich unbekannte Verstöße gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot begangen hat.

Ein Auskunftsanspruch kann nicht weiter gehen als der Leistungsanspruch. Ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers scheidet deshalb aus, wenn bereits bei seiner Prüfung feststeht, dass ein Leistungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt (mehr) besteht4. Das gilt auch dann, wenn bereits bei der Entscheidung über die auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung feststeht, dass der Anspruchsgegner wegen eingetretener Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die begehrten Leistungen zu verweigern. In all diesen Fällen sind die Gerichte zudem – abweichend von der Regel, dass bei einer Stufenklage über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist5 – ausnahmsweise befugt, einheitlich über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge zu entscheiden und die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 226/20

  1. vgl. BAG 8.09.2021 – 10 AZR 11/19, Rn. 27; 28.08.2019 – 5 AZR 425/18, Rn. 18 f. mwN, BAGE 167, 349; BGH 6.04.2016 – VIII ZR 143/15, Rn. 15, BGHZ 209, 358[]
  2. BAG 8.09.2021 – 10 AZR 11/19, Rn. 27 f.; 28.08.2019 – 5 AZR 425/18, Rn. 29 mwN, BAGE 167, 349[]
  3. vgl. BGH 8.12.2016 – IX ZR 257/15, Rn. 15[]
  4. st. Rspr., zB BAG 11.12.1990 – 3 AZR 407/89, zu II 1 der Gründe[]
  5. zB BAG 28.06.2011 – 3 AZR 385/09, Rn. 16 mwN, BAGE 138, 184[]
  6. st. Rspr., zB BAG 26.08.2020 – 7 AZR 345/18, Rn. 45; 28.06.2011 – 3 AZR 385/09 – aaO; BGH 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, zu II 4 der Gründe[]

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