Die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht anzuordnende Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer non-liquet-Situation im Übrigen voraus1.
Dieser „Anbeweis“ kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben2.
Allerdings kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Dieser Grundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vieraugengespräch – anders als die Gegenpartei – keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören3.
Anders in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin geführten Gespräche sind keine „Vieraugengespräche“ in diesem Sinn. Denn die den Hauptbeweis schuldige und nicht über einen Zeugen verfügende Arbeitnehmerin befindet sich zwar in Beweisnot, ist aber gegenüber der Arbeitgeberin, die für einen etwaigen Gegenbeweis ebenfalls keinen Zeugen hat, nicht in ihrer prozessualen Waffengleichheit beeinträchtigt. Dass eine beweispflichtige Partei nicht oder nicht mehr auf einen Zeugen zurückgreifen kann, ist nicht selten und stellt ein allgemeines Prozessrisiko dar. Diesem wird durch die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen, ohne dass dabei auf das Erfordernis eines „Anbeweises“ zum Ausgleich einer – hier nicht vorhandenen – prozessualen Ungleichheit verzichtet werden müsste4.
Sieht das (Berufungs-)Gericht von einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO ab, weil es die gewisse Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache verneint, so müssen seine Feststellungen in einer § 286 ZPO genügenden Weise getroffen sein5. Die Entscheidung der Tatsacheninstanz ist nur darauf nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2021 – 2 AZR 229/21
- vgl. BAG 14.11.2013 – 8 AZR 813/12, Rn. 17; 6.12.2001 – 2 AZR 396/00, zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52[↩]
- BGH 12.12.2019 – III ZR 198/18, Rn.20[↩]
- vgl. BVerfG 21.02.2001 – 2 BvR 140/00, zu III 1 b der Gründe; EGMR 27.10.1993 – 37/1992/382/460; BGH 16.06.2016 – I ZR 222/14, Rn. 33; 8.07.2010 – III ZR 249/09, Rn. 16, BGHZ 186, 152[↩]
- vgl. BGH 20.07.2017 – III ZR 296/15, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 14.11.2013 – 8 AZR 813/12, Rn. 25[↩]
- BGH 14.05.2013 – VI ZR 325/11, Rn. 11[↩]











