In § 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Anlage 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) vom 31.08.2005 ist bei Änderungen der tatsächlichen Umstände lediglich eine Verringerung des Sicherungsbetrags 1 vorgesehen, dagegen keine Erhöhung. Dies spricht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dafür, dass sich nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien ein einmal verminderter Sicherungsbetrag später nicht wieder erhöhen kann.
Bereits der Wortlaut spricht – anders als das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg meint1 – eindeutig für einen dauerhaften Wegfall des streitigen Teils des Sicherungsbetrags und gegen sein Wiederaufleben. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass das in § 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 6 zum TV-N Berlin verwendete Wort „solange“ bedeuten kann „für die Dauer (der Zeit)“ bzw. „während (der Zeit)“2. Auch ist es zutreffend, dass daraus folgen kann, dass eine Zulage nach zwischenzeitlichem Wegfall ihrer Voraussetzungen wiederaufleben kann, wenn diese erneut erfüllt sind. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Auslegung aber den weiteren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 6 zum TV-N Berlin nicht hinreichend in den Blick genommen. Nach dieser Tarifnorm sind diese Differenzbeträge nicht lediglich „solange“ Bestandteil des Sicherungsbetrags 1, wie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, sondern solange, wie sie es „weiterhin“ tun. „Weiterhin“ bedeutet „immer noch“ oder „auch jetzt noch“3. Dies impliziert einen – ausgehend vom erstmaligen Entstehen des Anspruchs zum Überleitungsstichtag gemäß § 1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin – dauerhaften, kontinuierlichen Fortbestand der Voraussetzungen.
Darüber hinaus sind die Differenzbeträge „nur“ solange Bestandteil des Sicherungsbetrags 1, wie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen weiterhin tatsächlich vorliegen. Dieses „nur“ deutet auf einen restriktiven Charakter der Regelung hin, was für eine enge Auslegung und damit ebenfalls gegen ein Wiederaufleben spricht.
Dieses Ergebnis wird durch die Systematik der Norm unterstützt. So ist in § 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Anlage 6 zum TV-N Berlin bei Änderungen der tatsächlichen Umstände lediglich eine Verringerung des Sicherungsbetrags 1 vorgesehen, dagegen keine Erhöhung. Dies spricht dafür, dass sich nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien ein einmal verminderter Sicherungsbetrag später nicht wieder erhöhen kann. Die Verwendung des Wortes „Änderungen“ im Plural in § 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 der Anlage 6 zum TV-N Berlin widerspricht dem dargestellten Tarifverständnis entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht. Da sich der Sicherungsbetrag 1 aus mehreren Komponenten zusammensetzt, sind auch mehrere Verringerungen, also mehrere „Änderungen“ denkbar und nicht nur eine einzige mit der Folge, dass die Verwendung des Plural nur dann Sinn ergäbe, wenn auch (mindestens) eine Erhöhung erfasst wäre.
Zudem sind in § 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 und 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin explizit zwei Sonderfälle geregelt, in denen sich auch nach dem Stichtag des Beginns des Bestandsschutzes Verbesserungen ergeben können, da diese zum Stichtag jeweils bereits angelegt waren, sich aber noch nicht realisiert hatten. Dies spricht dafür, dass es neben diesen als abschließend anzusehenden Ausnahmeregelungen keine Änderungen des Sicherungsbetrags 1 zugunsten der Altbeschäftigten geben soll, wenn sich ihr Besitzstand – und sei es auch nur vorübergehend – geändert hat.
Das Auslegungsergebnis wird auch durch Sinn und Zweck der Tarifnorm bestätigt. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich um eine Bestandsschutznorm handelt. Gewähren Tarifvertragsparteien Bestandsschutz, wollen sie im Regelfall nur einen aktuellen Zustand schützen und diesen Ist-Stand einfrieren. Ändern sich die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände mit der Folge, dass der zu sichernde Besitzstand absinkt oder ganz entfällt, bedarf es keiner Sicherung in der Zukunft mehr. Wollen die Tarifvertragsparteien abweichend davon bei einer Rückkehr zu dem ursprünglichen Zustand ausnahmsweise immer noch bzw. wieder Bestandsschutz gewähren, bedarf es für eine solche Abweichung vom Regelfall hinreichender Anhaltspunkte im Tarifvertrag. Diese sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin-Bradenburg anführt, bei der hier vertretenen Auslegung habe es der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts in der Hand, den Sicherungsbetrag 1 entfallen zu lassen, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Einem solchen Verhalten ist, sofern es sich als treuwidrig oder missbräuchlich erweist, im Einzelfall durch Heranziehung des Rechtsgedankens des § 162 Abs. 1 BGB die Anerkennung zu versagen.
Unter Berücksichtigung dieses Tarifverständnisses hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung des Sicherungsbetrags 1 in der begehrten Höhe für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.06.2022. Nachdem sich der Sicherungsbetrag 1 mit dem Wegfall der Wechselschichtzulage im Dezember 2017 um den darauf entfallenden Anteil in Höhe von 11,80 € brutto monatlich verringert hatte, lebte dieser Teil des Sicherungsbetrags 1 mit dem erneuten Anfallen der Wechselschichtzulage ab August 2018 nicht wieder auf. Dass der Arbeitgeberin im konkreten Einzelfall Rechtsmissbrauch oder Treuwidrigkeit vorzuwerfen wären, hat der Arbeitnehmer nicht behauptet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 245/23











