Die Kündigung ohne Unterschrift

Erhebt der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern Kündigungsschutzklage wegen fehlender Unterschrift des Arbeitgebers, kann hierin die antizipierte Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann liegen, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig ausdrücklich seine Arbeitskraft anbietet. Erklärt der Arbeitgeber in der Güteverhandlung, es liege keine Kündigung vor, kann darin die Annahme das Angebotes auf ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegen1, so dass der Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Die Kündigung ohne Unterschrift

Die Arbeitgeberin wollte im vorliegenden Fall aus der Kündigung, auch wenn sie von Anfang an formunwirksam war, zunächst auch Rechte herleiten.Damit hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ab 01.12.2014 einen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung gestellt. Aus Sicht des Arbeitnehmers sollte das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.10.2014 zum 30.11.2014 beendet sein. Ein Fortsetzungswille von Seiten der Arbeitgeberin war zunächst nicht ersichtlich.

Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage und dem darin ausdrücklich enthaltenen Angebot der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall allerdings zu erkennen gegeben, dass er mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist und damit antizipiert ein künftiges Angebot der Arbeitgeberin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen.

Allerdings ist richtig, dass nach der Rechtsprechung in der Erhebung der Kündigungsschutzklage allein regelmäßig nicht die antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung liegt2.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer jedoch nicht allein Kündigungsschutzklage erhoben, sondern ausdrücklich auch seine Arbeitsleistung angeboten, obwohl ein solches Angebot nach der ständigen Rechtsprechung des BAG im Falle der Kündigung nicht Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers ist. Bereits das ausdrückliche Angebot der Arbeitsleistung ist daher ein Indiz für das antizipierte Einverständnis mit der unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidend ist jedoch folgendes: Das BAG hat in der o.g. Entscheidung wesentlich darauf abgestellt, dass ein Arbeitnehmer bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht daran denke, das Arbeitsverhältnis im Falle der „Rücknahme“ der Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in jedem Falle fortzusetzen und sich in der Ausübung seiner Rechte aus §§ 9 und 12 LSGchG einengen zu lassen. Diese Prämisse trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Arbeitnehmer ist in einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt. Deshalb gelten nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 – 4 LSGchG aus dem ersten Abschnitt des LSGchG für den Arbeitnehmer lediglich die §§ 4 – 7 und 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 LSGchG. In § 13 LSGchG ist der Auflösungsantrag für den Arbeitnehmer jedoch in Abs. 1 Sätze 3 und 4 und die entsprechende Anwendung der §§ 10 – 12 LSGchG in Satz 5 geregelt. Der Arbeitnehmer konnte somit von vorneherein weder einen Auflösungsantrag nach § 9 LSGchG stellen noch das Sonderkündigungsrecht des § 12 LSGchG in Anspruch nehmen. Dass die Arbeitgeberin einen Kleinbetrieb betreibt, hat sich auch nicht etwa erst im Laufe des Prozesses herausgestellt. Vielmehr hat der Arbeitnehmer selbst in der Klage vom 18.11.2014 angegeben, dass die Arbeitgeberin regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Auch hat der Arbeitnehmer jedenfalls bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 23.12.2014 nie einen anderen Unwirksamkeitsgrund als die fehlende Schriftform der Kündigung vom 30.10.2014 geltend gemacht.

Hinzukommt, dass bis 31.12.2003 Kündigungsschutzklage nach § 4 LSGchG sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Kündigung nur dann zu erheben war, wenn im Betrieb die Mindestanzahl an Beschäftigten nach dem jeweils geltenden § 23 Abs. 1 LSGchG erreicht und die fehlende soziale Rechtfertigung bzw. der fehlende wichtige Grund gerügt war. Die Entscheidung des BAG betrifft somit von vorneherein nur diese Fälle und nicht den Kleinbetrieb. Erst seit 01.01.2004 ist Kündigungsschutzklage bei jeder Kündigung und für jeden Kündigungsgrund zu erheben.

Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitgeberin im vorliegenden besonderen Fall mit der Kündigungsschutzklage bereits sein vorweggenommenes Einverständnis mit der „Rücknahme“ der Kündigung und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

Dieses antizipierte Angebot des Arbeitnehmers hat die Arbeitgeberin in der Güteverhandlung vom 15.12.2014 angenommen.

Die Arbeitgeberin hat behauptet, bereits in der Güteverhandlung erklärt zu haben, dass eine Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Dem ist der Arbeitnehmer nicht entgegengetreten, so dass diese Behauptung als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dass eine Kündigung nicht ausgesprochen worden sei, ist zwar – wie das Arbeitsgericht richtig ausführt – unzutreffend. In dieser vor Gericht getätigten Aussage liegt aber zugleich die Erklärung, dass das Arbeitsverhältnis nach Auffassung der Arbeitgeberin ungekündigt fortbesteht und sie damit aus der Kündigung auch keine Rechte herleiten will. Jede andere Interpretation hält das Gericht für lebensfremd und musste daher nicht gesondert ausdrücklich erklärt werden. Dem entspricht auch, dass das Erstgericht in der Güteverhandlung vorschlug sich auf Basis einer betrieblich veranlassten Kündigung zum 31.01.2015 zu einigen – also unter Einhaltung der ab diesem Zeitpunkt einzuhaltenden vollen ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. April 2016 – – 2 Sa 502/15

  1. Abgrenzung zu BAG 19.08.1982 – 2 AZR 230/80[]
  2. BAG 19.08.1982 – 2 AZR 230/80[]