Die Lohnklage vor dem Arbeitsgericht – brutto oder netto?

Ein Zahlungsantrag ist auch ohne den Zusatz „brutto“ oder „netto“ hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Lohnklage vor dem Arbeitsgericht – brutto oder netto?

Wenn der Arbeitnehmer in seinem Klageantrag nicht ausdrücklich einen Nettobetrag beantragt hat, handelt es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2026 – 10 AZR 143/25

  1. vgl. BAG 4.08.2016 – 6 AZR 129/15, Rn. 41 mwN[]