Ein Zahlungsantrag ist auch ohne den Zusatz „brutto“ oder „netto“ hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Wenn der Arbeitnehmer in seinem Klageantrag nicht ausdrücklich einen Nettobetrag beantragt hat, handelt es sich um den Normalfall
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