Die neue Gewerkschaft im Betrieb – und die Grenzen der Koalitionsfreiheit

Auch eine derzeit nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung kann im Betrieb durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Werbe- und Informationsrechte geltend machen. Ein Anspruch darauf, dort auch eine Vertrauenskörperwahl durchzuführen, folgt daraus jedoch nicht zwingend.

Die neue Gewerkschaft im Betrieb – und die Grenzen der Koalitionsfreiheit

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat dem Verein „Zentrum – Die alternative Gewerkschaft e. V.“ im Streit mit einer Tochtergesellschaft der Volkswagen AG teilweise recht gegeben. Das Unternehmen muss bestimmte Werbemaßnahmen im Betrieb und vor dem Betrieb ermöglichen. Die Durchführung einer Vertrauenskörperwahl auf dem Betriebsgelände muss es hingegen nicht gestatten.

Der klagende Verein ist eine derzeit nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Nach seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Arbeitnehmerinteressen aller abhängig Beschäftigten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG zu wahren und zu fördern. Die beklagte Arbeitgeberin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines deutschen Automobilkonzerns und betreibt in Isenbüttel eine Achsenproduktion.

Anfang September 2024 teilte der Verein der Arbeitgeberin mit, seine Mitglieder im Werk wollten aus ihren Reihen einen Vertrauenskörper wählen. Ein entsprechender Aushang sollte im Betrieb veröffentlicht werden. Die Arbeitgeberin untersagte die geplante Wahl. Daraufhin verlangte der Verein gerichtlich insbesondere, eine Vertrauensleutewahl im Betrieb einschließlich begleitender Wahlkampfmaßnahmen zu gestatten. Dazu sollten unter anderem Vorschlagslisten ausgehängt werden dürfen. Zudem begehrte er die Verteilung von Werbematerial durch Vertrauensleute im Betrieb.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klage der Arbeitnehmervereinigung ab1. Es sah bereits eine Voraussetzung der geltend gemachten Ansprüche als nicht hinreichend dargelegt an: Der Verein habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend vorgetragen, dass mindestens eines seiner satzungsgemäßen Mitglieder im Betrieb in Isenbüttel beschäftigt sei.

Im Berufungsverfahren gelangte das Landesarbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Verein im Betrieb vertreten ist. Damit war über die Reichweite seiner dortigen Betätigungsrechte zu entscheiden. Das Gericht wog die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Arbeitnehmervereinigung gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeberin ab.

Diese Abwägung führte zu einer differenzierten Entscheidung: Werbemaßnahmen muss die Arbeitgeberin unabhängig von der beabsichtigten Vertrauenskörperwahl an zwei bestimmten Tagen pro Jahr außerhalb der Arbeitszeit im Betrieb und vor dem Betrieb zulassen. Die fehlende Tariffähigkeit des Vereins schloss solche Betätigungsrechte somit nicht aus.

Hinsichtlich der Wahl selbst blieb die Berufung dagegen erfolglos. Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass eine Vertrauenskörperwahl auch außerhalb des Betriebs stattfinden könne. Ihre Durchführung innerhalb des Betriebs müsse die Arbeitgeberin deshalb nicht gestatten. Die Entscheidung betrifft insoweit den beanspruchten betrieblichen Rahmen der Wahl, nicht die Möglichkeit des Vereins, außerhalb des Betriebs einen Vertrauenskörper zu wählen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber die betriebliche Werbung einer Arbeitnehmervereinigung nicht allein unter Hinweis auf deren fehlende Tariffähigkeit ablehnen können. Entscheidend sind die Voraussetzungen und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Betätigung sowie die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen. Für Arbeitnehmervereinigungen zeigt das Verfahren zugleich, wie wichtig der Nachweis ihrer Mitgliedschaft im Betrieb sein kann. Die zugelassenen Werbemaßnahmen an zwei Tagen jährlich sind das Ergebnis der konkreten Abwägung und lassen sich nicht ohne Weiteres als allgemeine zeitliche Vorgabe auf andere Betriebe übertragen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30. September 2026 – 11 SLa 803/25

  1. ArbG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2025 – 8 Ca 182/25[↩]

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