Die Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen.

Die Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht

Auch der Umfang der Revisionszulassung ergibt sich allein aus dem Urteilstenor, weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung einer mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ((vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 190/17 – Rn. 19; 19. März 2003 – 5 AZN 751/02 – zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308)), noch eine nachträgliche Erweiterung einer mit dem Tenor verkündeten beschränkten Zulassung der Revision möglich ist ((vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 190/17 – aaO)).

§ 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sieht für den Fall, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, vor, dass der Urteilstenor „auf Antrag“, der binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils zu stellen ist; vom Gericht ergänzt werden kann.

Dabei spricht viel dafür, dass § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG nicht nur den Fall erfasst, in dem die Nichtaufnahme der Rechtsmittelzulassung oder -nichtzulassung darauf beruht, dass das Gericht keine entsprechende Entscheidung getroffen hat, sondern auch in dem Fall Anwendung findet, in dem das Gericht eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, diese versehentlich aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat. § 64 Abs. 3a ArbGG differenziert seinem Wortlaut nach nicht zwischen diesen beiden Fällen, sondern stellt lediglich darauf ab, dass eine Aufnahme der Entscheidung, ob das Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilsspruch unterblieben ist. Danach kommt es auf die Gründe hierfür nicht an. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber den Parteien auch für den Fall, dass „versehentlich versäumt“ wurde, die Zulassung bzw. Nichtzulassung des Rechtsmittels in den Urteilstenor aufzunehmen, das Verfahren nach § 64 Abs. 3a ArbGG zur Verfügung stellen wollte ((vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 16, BAGE 162, 275)).

Des ungeachtet schließt § 64 Abs. 3a ArbGG für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist, eine entsprechende Korrektur von Amts wegen nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht aus ((vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 17, aaO)).

Durch die Neuregelung in § 64 Abs. 3a ArbGG hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.05.2000 durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.03.20001 den bis dahin in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Streit, ob die Zulassung auch in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann2 dahin geklärt, dass sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die Zulassung der Revision im Tenor des Urteils enthalten sein muss und eine Revisionszulassung weder in den Entscheidungsgründen noch in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann3.

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Zwar bewirkt die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall, dass dieser über den an sich statthaften Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG nicht belehrt wurde. Dies begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und führt deshalb nicht zur Statthaftigkeit der Revision.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der für den Bereich des Zivilprozesses und damit auch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gewährleistet ist, gebietet eine Rechtsmittelbelehrung nur dann, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels anderenfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und so schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Dies kann vornehmlich in Verfahren zutreffen, in denen kein Anwaltszwang besteht4.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Verfahren aber nicht vor. Nach § 11 Abs. 4 ArbGG besteht sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Vertretungszwang5. Für den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers war aufgrund der in § 72 Abs. 1 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a ArbGG getroffenen Regelung und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Weiteres erkennbar, dass die Revision nur statthaft gewesen wäre, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteilstenor oder das Bundesarbeitsgericht sie in einem Beschluss nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen hätte, so dass er auf die ihm vom Landesarbeitsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht vertrauen durfte.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2020 – 8 AZR 169/19

  1. BGBl. I S. 333[]
  2. vgl. zum früheren Streitstand BAG 11.12.1998 – 6 AZB 48/97, BAGE 90, 273[]
  3. vgl. BAG 23.08.2011 – 3 AZR 650/09, Rn. 25, BAGE 139, 69[]
  4. vgl. BVerfG 20.06.1995 – 1 BvR 166/93, zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 93, 99[]
  5. vgl. BAG 22.07.2008 – 3 AZN 584/08 (F), Rn.19 f., BAGE 127, 180[]

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