Die arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen – und der Betriebsübergang

Eine dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (hier: die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, AVR) gilt auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber weiter.

Die arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen – und der Betriebsübergang

Auch wenn die Präambel des Arbeitsvertrags erkennen lässt, dass der Inbezugnahme der Arbeitsvertragsrichtlinien die Zugehörigkeit der damaligen Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk zugrunde lag, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Kirchenzugehörigkeit des jeweiligen Arbeitgebers auflösende Bedingung für die dynamische Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien sein sollte.

der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 GRC steht dem nicht entgegen, weil der Betriebserwerber eine Anpassung des Arbeitsvertrags an veränderte Umstände durch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG erreichen kann1. Dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der damit die Bedingungen für die Fortgeltung einer einzelvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang abschließend geklärt hat2. Hierunter fällt auch die vertragliche Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2018 – 6 AZR 38/17

  1. vgl. BAG 23.11.2017 – 6 AZR 683/16, Rn. 17 ff.; 23.11.2017 – 6 AZR 739/15, Rn. 33 ff.; 30.08.2017 – 4 AZR 95/14, Rn. 44 ff., BAGE 160, 87; zustimmend: Klein ArbRAktuell 2018, 69; Laber öAT 2018, 56; kritisch: HWK/Roloff 8. Aufl. Anh. §§ 305 – 310 BGB Rn. 22; Trebeck ArbRB 2018, 101, 102[]
  2. EuGH 27.04.2017 – C-680/15 und – C-681/15 – [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22 f.[]
Weiterlesen:
Tarifvertrag und Betriebsübergang