Eingruppierungen – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe.

Eingruppierungen – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Umfasst die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken.

Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich.

Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können1. Das gilt beispielsweise für die Zuordnung der Anzahl der Berufsjahre zu einer bestimmten Vergütungsgruppe2 oder die zutreffende Beschäftigungszeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt3.

Gleiches gilt bei einer Änderung der Stufen einer Entgelttabelle, wie sie zB § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) vorsieht, weil sich daraus ein unterschiedliches Entgelt im Vergleich zur niedrigeren Stufe ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn eine Höherstufung allein durch Zeitablauf erfolgt4.

In all diesen Fällen gibt die Arbeitgeberin mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung nach der betrieblichen Vergütungsordnung ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob zwischen den Betriebsparteien Streit über die zutreffende, je nach Vergütungsordnung ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung besteht5.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin jeweils die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die EG 2 Stufe 1 TVöD-V (VKA) 2017 begehrt und damit die gesamte Eingruppierung, bestehend aus Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 BetrVG gemacht. Die Beschäftigten haben jeweils nach § 16 Abs. 3 iVm. § 17 TVöD (VKA) eine höhere Stufe erreicht, die zu Entgeltänderungen führte. Sie wurden nicht mehr mit einer unveränderten Eingruppierung iSd. § 99 BetrVG beschäftigt. Diese Stufenänderungen lösten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus und stellten ihrerseits Umgruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Ab dem Zeitpunkt der Stufenerhöhung war die zuvor von der Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme – die Eingruppierung unter Einstufung in eine niedrigere Stufe der Entgelttabelle – nicht mehr beabsichtigt.

Gegenteiliges folgt nicht aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bislang nicht bei diesen Umgruppierungen beteiligt hat; vielmehr kann dieser Umstand einen Antrag nach § 101 BetrVG begründen. Das Festhalten an den ursprünglich beabsichtigten Maßnahmen durch die Arbeitgeberin wäre im Übrigen auch tarifwidrig gewesen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 2021 – 7 ABR 43/19

  1. st. Rspr., zB BAG 29.01.2020 – 4 ABR 26/19, Rn.19 [auch zu den prozessualen Möglichkeiten der Fortführung eines anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens Rn.20], BAGE 169, 351; 19.10.2011 – 4 ABR 119/09, Rn.20[]
  2. vgl. dazu BAG 26.04.2017 – 4 ABR 37/14, Rn. 10[]
  3. BAG 13.11.2013 – 4 ABR 16/12, Rn. 13[]
  4. BAG 29.01.2020 – 4 ABR 26/19, Rn.19, aaO; 6.04.2011 – 7 ABR 136/09, Rn. 29, BAGE 137, 260[]
  5. BAG 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 11[]