Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und eMails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. August 2009 – 7 ABR 15/08











