Keine Betriebsrentenanpassung per Teilurteil

Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. § 301 Abs. 1 ZPO setzt danach die Teilbarkeit der Klageforderung voraus.

Keine Betriebsrentenanpassung per Teilurteil

Der Teil, über den entschieden wird, muss vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig sein1. Dies kann bei einem einheitlichen Klageanspruch nur angenommen werden, wenn über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden soll2.

Diese prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor, wenn das Arbeitsgericht offen lässt, ob die Arbeitgeberin überhaupt zur Anpassung verpflichtet ist. Bei dem auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gestützten Anspruch auf Anpassung und Zahlung einer höheren Betriebsrente zu einem bestimmten Anpassungsstichtag handelt es sich um einen einheitlichen, nicht teilbaren Anspruch.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zwar wird die Höhe der Anpassung maßgeblich durch die Belange des Versorgungsempfängers, dh. den Teuerungsausgleich und die reallohnbezogene Obergrenze, bestimmt; auch hängt es von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab, ob dieser überhaupt zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet ist. Allerdings räumt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein3. Sowohl der – ggf. durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzte – Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind damit abwägungserhebliche Belange im Rahmen der vom Arbeitgeber einheitlich nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung. Die schließt es aus, über die Belange des Versorgungsempfängers gesondert zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 3 AZR 874/11

  1. vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 301 Rn. 2a mwN[]
  2. vgl. BAG 23.03.1983 – 7 AZR 526/80, zu B I 2 der Gründe; BGH 2.07.2009 – V ZB 40/09, Rn. 14; 20.01.2004 – VI ZR 70/03, zu II 3 a der Gründe; 17.02.1999 – X ZR 101/97, zu I 2 der Gründe[]
  3. BAG 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Rn. 15[]