Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KSchG gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Zur öffentlichen Verwaltung zählen auch die Stationierungsstreitkräfte1. Wirtschaftliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Dienststelle sich wie ein privatwirtschaftlich geführter Betrieb am – privaten – Wirtschaftsleben beteiligt2. Unter diesen Umständen soll die öffentliche Verwaltung nicht anders behandelt werden als Unternehmen der Privatwirtschaft3. Öffentliche Betriebe, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, unterfallen hingegen nicht den §§ 17 bis 22 KSchG4.
Im vorliegenden Fall wurden in der Beschäftigungsdienststelle wurden keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Die dort betriebenen Einrichtungen dienten ausschließlich der Versorgung von Mitgliedern der Streitkräfte und ihren Angehörigen. Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 3 ZA-NTS werden Lieferungen und Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren Angehörige ausdrücklich nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen.
Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Das kann das Bundesarbeitsgericht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV entscheiden.
Buchst. b der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen5 nimmt Arbeitnehmer öffentlicher Verwaltungen oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die MERL beansprucht deshalb nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schlechterdings keine Geltung für die Streitkräfte von Drittstaaten und deren zivile Mitarbeiter6.
Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung wird unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Betriebsübergangs-Richtlinie)7 angenommen, dass in die MERL eine den Anwendungsbereich eröffnende Rückausnahme für solche Betriebe der öffentlichen Hand hineinzulesen sei, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben8.
Es kann dahinstehen, ob dem für Betriebe der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen und für solche von Stationierungsstreitkräften im Besonderen zu folgen ist. Die in der Betriebsübergangs-Richtlinie enthaltene Rückausnahme wäre jedenfalls nur eröffnet, wenn in dem betreffenden Betrieb oder der Dienststelle keine Tätigkeiten aufgrund hoheitlicher Befugnisse ausgeübt werden, bei denen in hinreichend qualifizierter Weise von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, sondern solche Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit den Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern stehen, die ihrerseits einen Erwerbszweck verfolgen9. Danach wäre die Beschäftigungsdienststelle des Arbeitnehmers nicht in den Geltungsbereich der MERL gefallen, weil die Streitkräfte die dortigen Versorgungseinrichtungen gemäß Art. 67 ZA-NTS unter Inanspruchnahme erheblicher Sonderrechte und Privilegien hinsichtlich von Zöllen und Einfuhrabgaben und bezüglich der Umsatzsteuer betrieben haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 AZR 867/15
- EuGH 18.10.2012 – C-583/10 – [Nolan] Rn. 34; BAG 21.05.1970 – 2 AZR 294/69, zu I 3 c der Gründe, BAGE 22, 336[↩]
- BAG 22.09.2005 – 2 AZR 544/04, zu B V 2 der Gründe; APS/Moll 4. Aufl. § 23 KSchG Rn. 43; ErfK/Kiel 16. Aufl. § 17 KSchG Rn. 5[↩]
- Löwisch/Spinner/Wertheimer/Löwisch 10. Aufl. § 23 Rn. 43[↩]
- BAG 6.07.2006 – 2 AZR 442/05, Rn. 63[↩]
- MERL – ABl. L 225 vom 12.08.1998 S. 16[↩]
- EuGH 18.10.2012 – C-583/10 – [Nolan] Rn. 32 ff.[↩]
- ABl. L 82 vom 22.03.2001 S. 16[↩]
- EUArbR/Spelge RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 3[↩]
- st. Rspr. EuGH 6.09.2011 – C-108/10 – [Scattolon] Rn. 44, Slg. 2011, I-7491[↩]











