Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und begehrt außerdem die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für einen Zeitraum nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, sind die Streitwerte für jeden Streitgegenstand gesondert zu ermitteln. Soweit der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage und der Streitgegenstand des Zahlungsbegehrens wirtschaftlich identisch sind, unterbleibt im Regelfall eine Zusammenrechnung beider Streitwerte1. Maßgebend ist allein der höhere Streitwert2.
Einer gesonderten Berücksichtigung des Zahlungsantrags steht entgegen, dass beiden Streitgegenständen ein identisches wirtschaftliches Interesse zugrundeliegt.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (sog. „Additionsprinzip“, vgl. BGH GS 16.05.1972 – GSZ 1/72, zu 3 der Gründe, BGHZ 59, 17), soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG steht einer einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Den Vorschriften der §§ 39 ff. GKG liegt ein kostenrechtlicher Streitsgegenstandsbegriff zugrunde3, der mit seinem zivilprozessualen Pendant nicht identisch ist4. Ob und inwieweit eine Identität der Streitgegenstände vorliegt, ist deshalb nicht allein nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozessrechts5, sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten6.
Die Gesetzessystematik stützt diese Auslegung.
§ 39 Abs. 1 GKG normiert für sämtliche wertabhängigen Gebührentatbestände grundsätzlich das Additonsprinzip, dem zufolge in Fällen, in denen sich ein Rechtsstreit auf mehrere Streitgegenstände erstreckt, der Streitwert durch die Zusammenrechnung der Werte der einzelnen Streitgegenstände zu berechnen ist. Ausnahmen sieht das Gesetz für gesonderte Konstellationen vor, in denen die Wertberechnung unter Außerachtlassung bestimmter Streitgegenstände (so bspw. § 43 GKG) zu erfolgen oder sich am Höchstwert der einzelnen Streitgegenstände zu orientieren hat (so bspw. § 44 GKG).
Im Falle von Bestandsstreitigkeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GKG) werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren – anders als in den Verfahren vor dem ordentlichen Gerichten (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) – fällige Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Berechnete man den Streitwert in einer Konstellation wie der vorliegenden im Wege der Addition von Bestandsschutz- und Annahmeverzugsstreitwert, führte dies zu einer unterschiedlichen Behandlung von fälligen und nicht fälligen Ansprüchen. Hierfür ist kein Grund ersichtlich7.
Sinn und Zweck der Streitwertregelungen sprechen für ein restriktives Verständnis des § 39 Abs. 1 GKG. Das Additionsprinzip des § 39 Abs. 1 GKG, das für die Parteien mit höheren Gerichts- und – wegen §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG – Anwaltsgebühren verbunden ist, findet seine Rechtfertigung darin, dass einer Mehrheit von Streitgegenständen regelmäßig ein gesteigertes wirtschaftliches Interesse innewohnt8. An einem solchen gesteigerten Interesse der Parteien und damit an einem Grund, sie mit erhöhten Kosten und Gebühren zu belasten, fehlt es, wenn die erhobenen Ansprüche wirtschaftlich ganz oder teilweise identisch sind9.
Zwischen einer Bestandsschutzstreitigkeit und einem Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung besteht regelmäßig wirtschaftliche Identität, soweit die Bewertung des Kündigungschutzantrags reicht10. Da der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug kommt, ohne dass es eines – auch nur wörtlichen – Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf, §§ 295, 296 Satz 1 BGB11, stellt der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Regelfall die einzige zwischen den Parteien streitige Voraussetzung dar, von deren Vorliegen der Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB abhängt. In einem solchen Fall ist das Zahlungsbegehren nicht mehr als der wirtschaftliche Annex des Feststellungsantrags und begründet als solcher kein selbstständiges Interesse, das eine gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnte.
Das Bundesarbeitsgericht brauchte im hier entschiedenen Fall nicht darüber zu befinden, ob von einer wirtschaftlichen Identität ausgegangen werden kann, wenn der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung – anders als im Regelfall – nicht allein vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, deren Vorliegen zwischen den Parteien streitig ist (zB Leistungsfähigkeit und -wille des Arbeitnehmers, Anrechnung von Nebenverdienst etc.). Ein solcher Ausnahmefall lag nicht vor.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. März 2022 – 9 AZB 38/21
- vgl. BAG 16.01.1968 – 2 AZR 156/66; siehe ferner die Regelung in I Nr. 6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF vom 09.02.2018[↩]
- vgl. ErfK/Koch 22. Aufl. ArbGG § 12 Rn. 15[↩]
- BGH 6.10.2004 – IV ZR 287/03, Rn. 8 zu § 19 Abs. 1 GKG aF[↩]
- vgl. BGH 12.09.2013 – I ZR 58/11, Rn. 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG[↩]
- vgl. dazu BAG 3.12.2020 – 7 AZB 57/20, Rn. 25[↩]
- vgl. zu § 5 ZPO BGH 28.09.2017 – V ZB 63/16, Rn. 12[↩]
- vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand: November 2020 § 12 Rz. 282[↩]
- vgl. BVerwG 22.09.1981 – 1 C 23/81; zum Gedanken der „wirtschaftlichen Werthäufung“ BeckOK KostR/Schindler 36. Ed.01.01.2022 GKG § 39 Rn. 15[↩]
- so bereits zu § 5 ZPO BAG 16.01.1968 – 2 AZR 156/66[↩]
- vgl. LAG Rheinland-Pfalz 5.11.2020 – 8 Ta 75/20, Rn. 36 ff. mit umfangreichen Nachweisen[↩]
- BAG 14.12.2017 – 2 AZR 86/17, Rn. 32, BAGE 161, 198[↩]










