Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW – und die Teilnahme an einem Tarifrechts-Seminar

Die Teilnahme an einem gewerkschaftlichen „Tarifrechts“-Seminar ist keine nach § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW eine Bezahlung der Freistellung von der Arbeit auslösende Vorbereitung einer Sitzung der Tarifkommission, wenn es laut seiner Beschreibung der Vorbereitung von Tarifverhandlungen und der Unterstützung der Entscheidungsfindung als Tarifkommissionsmitglied dient undnach den in der Einladung genannten Schwerpunkten Grundlagenkenntnisse tarifpolitischer Art vermitteln will.

Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW – und die Teilnahme an einem Tarifrechts-Seminar

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer seit April 2014 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV Einzelhandel NRW) an. Mit Wirkung zum 30.04.2023 wurde der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gekündigt. Eine erste Verhandlungsrunde zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeberseite fand Ende April 2023 statt. Der Arbeitnehmer ist seit Mai 2022 Mitglied der Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di für den Einzelhandel im Bereich Köln, Bonn und Leverkusen. Diese bereitete die Tarifrunde 2023 vor, indem zunächst die in den Betrieben des Einzelhandels beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder mittels Fragebögen befragt wurden, welche Vorstellungen sie in Bezug auf Tarifforderungen hätten. Hieraus wurden Forderungen formuliert, die in der anstehenden Tarifrunde erhoben werden sollten. Aus den Beiträgen aller Tarifkommissionen wurde in der Großen Tarifkommission die endgültige Forderung beschlossen. Der Arbeitnehmer nahm in der Zeit vom 13. bis zum 15.03.2023 an einem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar zum Thema „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“ teil. Die Arbeitgeberin kürzte für die Dauer der Seminarteilnahme die Vergütung des Arbeitnehmers um einen Betrag von 386, 18 Euro brutto.

Der daraufhin vom Arbeitnehmer erhobenen Klage hat das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen1. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Bezahlung der Freistellung von der Arbeit. Bei der Teilnahme an dem Seminar „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“ handelt es sich nicht um die Vorbereitung einer Sitzung der Tarifkommission im Sinne von § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW.

Der MTV Einzelhandel NRW ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers anwendbar. Die Arbeitgeberin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht – unwidersprochen – erklärt, dass sie den Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer – auch des Arbeitnehmers – anwendet2.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Freistellung von der Arbeit nach § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW für die Dauer der Teilnahme am streitgegenständlichen Seminar. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm3.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs „Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist4.

Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Die Teilnahme am Seminar zum Thema „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“ ist keine Vorbereitung einer Sitzung im Sinne von § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW. Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Rechtsbegriff der Vorbereitung der Sitzungen der Tarifkommission verkannt und rechtsfehlerhaft angenommen, die Grundlagenqualifizierung durch das Seminar sei eine solche im Sinne der Tarifnorm. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Klage ist abzuweisen.

Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Tarifnorm des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW. Der Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung besteht für Tarifkommissionsmitglieder „zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen“.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet Vorbereitung eine Maßnahme, durch die jemand auf/für etwas vorbereitet wird5. Dabei ist festzustellen, dass nach der tariflichen Ausgestaltung sowohl die Vorbereitung als auch die Teilnahme nicht von dem Bezugsobjekt „Sitzungen“ trennbar ist. Der unmittelbare sprachliche Zusammenhang beider Tätigkeiten mit den Sitzungen der Tarifkommission ist klar erkennbar. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob es für ein anderes Auslegungsergebnis einer Formulierung bedurft hätte, die „zur Vorbereitung der und Teilnahme an den Sitzungen“ hätte lauten müssen. Umgekehrt ließe sich vertreten, dass eine von einer Tarifkommissionssitzung losgelöste Vorbereitung auf ein allgemeines tarifpolitisches Thema dergestalt hätte formuliert werden müssen, dass Freizeit „zur Vorbereitung und zur Teilnahme an den Sitzungen“ gewährt wird.

An diesem Wortlautverständnis ändert auch ein etwaiger Ermessensspielraum der Tarifkommission, den die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff „erforderlich“ eröffnen wollten, nichts. Dieser Ermessensspielraum betrifft den Umfang der bezahlten Freistellung von der Arbeit im Sinne der Regelung des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW, nicht hingegen die vorrangig zu beantwortende Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Die Formulierung „im erforderlichen Umfang“ lässt keine andere Deutung zu. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf das „Wieviel“ und nicht auf das „Ob“ eines Anspruchs.

Die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar ist keine Vorbereitung einer Sitzung der Tarifkommission. Es dient laut seiner Beschreibung der Vorbereitung von Tarifverhandlungen und der Unterstützung der Entscheidungsfindung als Tarifkommissionsmitglied. Das Seminar will nach den in der Einladung genannten Schwerpunkten Grundlagenkenntnisse tarifpolitischer Art vermitteln. Mithin handelt es sich um die Vorbereitung auf die Tätigkeit als Mitglied in der Tarifkommission, auf das Mandat. Das, auch vom Arbeitnehmer so bezeichnete „Grundlagenseminar“, ist keine Vorbereitung des Mitglieds der Tarifkommission auf eine konkrete Sitzung im Sinne der Tarifnorm.

Die systematische Betrachtung, insbesondere mit Blick auf § 16 Abs. 4 MTV Einzelhandel NRW und die dortigen – anders als bei § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW – konkreten Regelungen zum Umfang des bezahlten Freistellungsanspruchs, führt nicht weiter. Zwar lässt Absatz 4 keine Rückschlüsse darauf zu, dass die streitgegenständliche Tarifnorm restriktiv auszulegen sei. Jedoch lässt sich in Umkehrung aus der fehlenden konkreten Umfangsbegrenzung auch nicht herleiten, dass eine möglichst umfassende und weitreichende Regelung getroffen werden sollte. Nach wie vor bedarf es angesichts des Wortlauts zunächst eines Bezugs zu einer Sitzung der Tarifkommission und erst danach stellt sich die Frage nach dem Umfang der Freizeitgewährung. An einem solchen Bezug mangelt es dem Seminar.

Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW sprechen gleichermaßen für diese Auslegung.

Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Tarifnorm zielführende Sitzungen der Tarifkommission gewährleisten soll. Die Mitglieder der Tarifkommission sollen bei der Vorbereitung von Sitzungen und bei Teilnahme an solchen durch ihre zu leistende Arbeitstätigkeit nicht eingeschränkt werden und dadurch aufgrund der Wahrnehmung des Mandats keine Vergütungsnachteile erleiden. Jedoch umfasst § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW nicht die Grundlagenqualifizierung ohne konkreten Sitzungsbezug.

Hier ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in unmittelbarem Zusammenhang zur Aufgabe der Tarifkommission steht, in Sitzungen Beschlüsse zu fassen6. Damit muss die durch die Tarifnorm geschützte Tätigkeit der Tarifkommissionsmitglieder in einem entsprechenden Zusammenhang mit einer konkreten Sitzung stehen. Daran fehlt es in Bezug auf das streitgegenständliche Grundlagenseminar. Dieses ist inhaltlich auf eine allgemeine Vorbereitung auf die Tätigkeit als Mitglied der Tarifkommission gerichtet und nicht auf eine Sitzungsteilnahme im Sinne der Tarifnorm. Die Regelung des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW bezweckt nicht eine allumfassende Vorbereitung auf die Aufgaben als Tarifkommissionsmitglied mit Einbeziehung vorangehender Schulungen wie etwa § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG für Betriebsratsmitglieder. Hätten die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW die finanzielle Belastung für jegliches Engagement in Wahrnehmung des Mandats als Mitglied der Tarifkommission, insbesondere die Grundlagenqualifizierung neu in eine Tarifkommission gewählter Mitglieder, auferlegen wollen, so hätten sie nicht den Zusammenhang mit den „Sitzungen“ gewählt.

Die erkennbare Tarifgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn bis zur Fassung des MTV Einzelhandel NRW im Jahr 1977 lediglich für die Teilnahme an den Sitzungen ein Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung bestand. Soweit der Arbeitnehmer die tarifvertragliche Entwicklung mit der Bedeutung der Arbeit der Tarifkommission in Verbindung bringen will, zeigt die Tarifgeschichte lediglich, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit von der Sitzungsteilnahme auch auf die Sitzungsvorbereitung ausweiten wollten, nicht jedoch auf eine Seminarteilnahme zur Grundlagenqualifizierung.

Bundesarbeitsgericht, Urtiel vom 16. Oktober 2025 – 6 AZR 68/25

  1. LAG Köln 8.11.2024 – 10 SLa 86/24[]
  2. vgl. zur Inbezugnahme von Tarifverträgen im Wege der betrieblichen Übung BAG 11.07.2018 – 4 AZR 444/17, Rn. 29; 9.05.2007 – 4 AZR 275/06, Rn. 26 mwN[]
  3. zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB BAG 5.03.2024 – 9 AZR 46/23, Rn. 25; 16.03.2023 – 6 AZR 130/22, Rn. 13 mwN, BAGE 180, 279[]
  4. st. Rspr., vgl. BAG 31.07.2025 – 6 AZR 270/24, Rn. 37 mwN[]
  5. vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Vorbereitung“[]
  6. vgl. zu einer Tarifregelung im Berliner Einzelhandel BAG 19.07.1983 – 1 AZR 307/81, zu III 1 b der Gründe[]