Massenentlassung – und die Rechtsfolgen bei Fehlern im Anzeigeverfahren

Die Frage, ob bei der Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen bei Fehlern im Anzeigeverfahren im Rahmen einer Massenentlassung eine Änderung ansteht, bleibt wohl noch einige Zeit unbeantwortet.

Massenentlassung – und die Rechtsfolgen bei Fehlern im Anzeigeverfahren

Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte beim 2. Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt1.

Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun dieses Anfrageverfahren ausgesetzt und zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um die erforderliche Beantwortung von Rechtsfragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht:

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

  1. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) dahin auszulegen, dass eine Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung das Arbeitsverhältnis eines betroffenen Arbeitnehmers erst beenden kann, wenn die Entlassungssperre abgelaufen ist?

    Sofern die erste Frage bejaht wird:

  2. Setzt das Ablaufen der Entlassungssperre nicht nur eine Massenentlassungsanzeige voraus, sondern muss diese den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genügen?
  3. Kann der Arbeitgeber, der anzeigepflichtige Kündigungen ohne (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige ausgesprochen hat, eine solche mit der Folge nachholen, dass nach Ablaufen der Entlassungssperre die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer durch die bereits zuvor erklärten Kündigungen beendet werden können?

    Sofern die erste und die zweite Frage bejaht werden:

  4. Ist es mit Art. 6 MERL vereinbar, wenn das nationale Recht es der zuständigen Behörde überlässt, für den Arbeitnehmer unanfechtbar und für die Gerichte für Arbeitssachen bindend festzustellen, wann die Entlassungssperre im konkreten Fall abläuft, oder muss dem Arbeitnehmer zwingend ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der behördlichen Feststellung eröffnet sein?

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A)

  1. BAG 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B) []