Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel findet auch auf einen Anspruch auf Rückerstattung eines Mitarbeiterdarlehens Anwendung.
Dem steht nicht eine etwaige AGB-Kontrolle entgegen. Zwar sind die von den Parteien in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen, da der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31.12 2010 nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für das Bundesarbeitsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Allerdings kann sich die Arbeitgeberin als Verwenderin des vorformulierten Arbeitsvertrags nebst Ausschlussfristregelung nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten Klausel berufen1.
Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist2. Zumindest ist er ein von dieser Bestimmung erfasster Anspruch, da er mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.
Durch eine – wie hier – weitgefasste Klausel bezogen auch auf Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis „in Verbindung stehen“, werden Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen nur erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre. Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden3.
Vorliegend zeigt bereits die Ausgestaltung des von den Parteien unter dem 8.02.2012 vereinbarten Mitarbeiterdarlehens, dass dieses Rechtsverhältnis nicht lediglich bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet worden ist, sondern eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Dafür sprechen schon die Überschrift „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ und die Verknüpfung von Rückzahlung und Gehaltszahlung. Besonders deutlich wird der enge Zusammenhang in der Bestimmung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig werden soll.
Die arbeitsvertraglich getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen sind an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners4. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht5.
Im vorliegenden Fall bedeutete dies: Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich6.
Auch die Einschränkungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB greifen nicht ein. Die vorliegende einzelvertragliche Ausschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die Ausschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden könnte7.
§ 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB oder § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
§ 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags zu betrachten. Durch § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, ebenso Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese fallen nicht unter die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Ansprüche, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll. Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist danach die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).
Weil die Ausschlussfrist in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt, sind sowohl § 276 Abs. 3 BGB – wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, als auch § 202 Abs. 1 BGB – wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann – gewahrt8. Ausdrücklich gewahrt ist dadurch auch § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm9 ist § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht im Hinblick auf § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat unter ablehnender Auseinandersetzung mit bestimmten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis von Ausschlussklauseln10 angenommen, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, unwirksam sei. Die darin enthaltene „umfassend“ formulierte Ausschlussklausel halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Wegen der nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht beachtet wird.
Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB – also auch bei der Anwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB11 – auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen12.
Danach ist es unschädlich, dass in § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB insofern nicht beachtet wird.
Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber – also gegen den Verwender der AGB, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt13. Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen14. § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.
Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner – bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig15. Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB – wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien – nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.
§ 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Verfallfristen, die wie hier eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken16.
Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da nach zutreffender Auslegung von § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der Klausel erfasst sind – und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unvereinbar ist – stellt sich das vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Transparenzproblem „umfassend“ formulierter Ausschlussklauseln nicht. Zudem lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15
- vgl. hierzu etwa BAG 27.10.2005 – 8 AZR 3/05, Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. insofern etwa BAG 21.01.2010 – 6 AZR 556/07, Rn.19 mwN[↩]
- BAG 20.02.2001 – 9 AZR 11/00, zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 97, 65[↩]
- vgl. etwa BAG 4.08.2015 – 3 AZR 137/13, Rn. 31, BAGE 152, 164; 23.01.2014 – 8 AZR 130/13, Rn. 18; 19.03.2008 – 5 AZR 429/07, Rn. 23, BAGE 126, 198[↩]
- etwa BAG 21.04.2016 – 8 AZR 753/14, Rn. 30 mwN[↩]
- zur Üblichkeit etwa BAG 12.03.2008 – 10 AZR 152/07, Rn.19; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19[↩]
- vgl. etwa BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19[↩]
- vgl. etwa BAG 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12, Rn. 33 mwN; 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn. 22[↩]
- LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2014 – 14 Sa 463/14[↩]
- insbesondere BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, BAGE 115, 19; 28.09.2005 – 5 AZR 52/05, BAGE 116, 66; 20.06.2013 – 8 AZR 280/12[↩]
- vgl. auch BAG 4.03.2004 – 8 AZR 196/03, zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8[↩]
- vgl. auch BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19[↩]
- vgl. BAG 27.09.1994 – GS 1/89 (A), BAGE 78, 56[↩]
- vgl. etwa BAG 15.09.2016 – 8 AZR 187/15, Rn. 54[↩]
- zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22.06.2011 – 8 AZR 102/10, Rn.20 ff. mwN; 28.10.2010 – 8 AZR 647/09, Rn. 26 ff. mwN[↩]
- vgl. etwa BAG 14.06.2016 – 9 AZR 181/15, Rn. 31, BAGE 155, 257; 28.09.2005 – 5 AZR 52/05, zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV der Gründe, BAGE 115, 19[↩]











