Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule – und ihre stundenweise Abrechnung

Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz, wonach die Zuweisung von Arbeitseinsätzen von weniger als einer Stunde unzulässig ist. Ist eine pädagogische Mitarbeiterin für den „stundenweisen Einsatz“ eingestellt, ist allerdings jeder einzelne Arbeitseinsatz in vollen Stunden abzurechnen.

Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule – und ihre stundenweise Abrechnung

Spezialgesetzliche Vorschriften, die eine Anordnung geteilter Arbeitszeiten an einem Tag mit dem Umfang von jeweils deutlich unter einer Stunde untersagen, sind nicht vorhanden. In Betracht kämen allenfalls die Grenze des § 106 GewO (billiges Ermessen) bzw. § 242 BGB (Treu und Glauben) bei der Zuweisung der Arbeitseinsätze. Gegen die Zuweisung der Arbeitseinsätze als solche hat die Mitarbeiterin sich aber vorliegend zu keinem Zeitpunkt gewehrt. Vielmehr war dies Konzept in der Schule einvernehmlich abgesprochen.

Der zu Grunde liegende Erlass vom 18.05.2004 ist vom reinen Wortlaut her nach beiden Seiten hin auslegungsfähig. Einerseits macht der Erlass deutlich, dass zwischen Tätigkeiten im Unterricht und anderen Betreuungstätigkeiten unterschieden wird. Andererseits wird die Möglichkeit einer Abrechnung nach geleisteten Minuten nicht angesprochen, die Rede ist vielmehr von „Zeitstunden“. Auch die Möglichkeit von Bruchteilen von Zeitstunden wird nicht genannt. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.

Denn der Anstellungsvertrag spricht bezüglich der unterrichtsergänzenden Angebote von einer „stundenweisen Erteilung“ sowie einem „stundenweisen Einsatz auf Abruf“ im Rahmen des Vertretungskonzepts. Aufgegriffen wird diese Formulierung noch einmal in der arbeitsvertraglichen Bestimmung, wonach bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Vergütung auf der Grundlage der „tatsächlichen erteilten Stunden“ abgerechnet wird. Die rechtlichen Grundlagen der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich aber ausschließlich nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag, auch wenn dieser möglicherweise die Intention des Erlasses nicht treffend wiedergeben sollte. Der Wortlaut des Anstellungsvertrages wird bestätigt durch die von der Mitarbeiterin erstmalig mit Schriftsatz vom 08.07.2013 kurz vor dem Verhandlungstermin aufgestellte Behauptung, dass bis zum Jahre 2009 die mittäglichen Einsätze von 45 bzw. 50 Minuten von der damals amtierenden Rektorin jeweils als eine volle Zeiteinheit/Stunde aufgeschrieben worden seien. Das weitere unterrichtsergänzende Angebot von 25 Minuten vor Schulbeginn hat die Mitarbeiterin erstmalig mit dem Schuljahr 2009/2010 aufgenommen.

Wenn nach dem Vertrag die Erteilung „stundenweise“ erfolgen soll, ergibt sich daraus ohne ernstliche Zweifel, dass die Zeitstunde die Maßeinheit der Arbeitsverpflichtung der Mitarbeiterin sein soll. Auch aus dem gesamten, ausführlich abgefassten Arbeitsvertrag ergeben sich an keiner anderen Stelle inhaltliche Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Zerlegung in Bruchteile von Stunden, d. h. Minuten, vorgesehen sein soll. Dann ist es aber letztlich dem wirtschaftlichen Risiko des beklagten Landes zuzurechnen, wenn die Mitarbeiterin tatsächlich mit Aufgaben von weniger als einer vollen Zeiteinheit einer Stunde eingesetzt wird.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Juli 2013 – 11 Sa 142/13