Ein Geständnis iSv. § 288 ZPO ist eine Erklärung einer Partei, dass eine von der Gegenseite behauptete, für die gestehende Partei ungünstige Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehauptung im weiteren Prozess als wahr unterstellt. Gegenstand eines Geständnisses können nicht nur Tatsachen, sondern auch präjudizielle Rechtsverhältnisse sein1.
Ob ein Geständnis in diesem Sinne vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar, weil es die Auslegung und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der Parteien betrifft2.
Dem steht nicht entgegen, dass das Geständnis entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht protokolliert worden ist. Das ist nur vor dem beauftragen oder ersuchten Richter eine Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht aber vor dem Prozessgericht3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. November 2021 – 4 AZR 77/21










