Der Zufluss einer Sozialabfindung nach Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe stellt Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO dar und nicht Vermögen1. Die Abfindungszahlung ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 SGB XII in Verbindung mit Nr. 82.43 und Nr. 42.44 SHR zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dieser beträgt in der Regel 12 Monate.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind zumindest dann Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO, wenn neben die (reinen) Arbeitslosengeld II-Leistungen weitere Entgeltzuflüsse treten, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug nicht zu berücksichtigen waren.
Eine Tilgung von Schuldverpflichtungen hat bei der Einkommensberechnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Schuldverpflichtungen stellen nämlich einen Bedarf aus der Vergangenheit dar und werden aufgrund des Gegenwärtigkeitsgrundsatzes („keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“) sozialhilferechtlich im Rahmen der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt. Im Prozesskostenhilferecht können Schuldverpflichtungen allenfalls als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Berücksichtigung finden, in der Regel jedoch nur wenn die Verbindlichkeiten nicht erst während des Prozesses oder in Ansehung des Prozesses begründet wurden.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 18 Ta 8/10
- entgegen BAG 22.12.2003 – 2 AZB 23/03[↩]











