Der Arbeitnehmer hat vor Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar1.
Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht2.
Der triftige Grund für das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis besteht in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bereits darin, dass der Arbeitnehmer sich auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist bei anderen Arbeitgebern bewerben kann3.
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 22. März 2016 – 5 Ca 324/15










