Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrags

Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist in der Regel als sog. unechter Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrags

Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag handelt. Er wird regelmäßig auch dann nur für den Fall des Obsiegens gestellt, wenn dies im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck kommt1). Hilfsanträge führen nach § 45 Abs. 1 und 2 GKG erst zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn eine Entscheidung hierüber ergeht2.

Dies sieht auch der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.02.20183 so.

Auch im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist der Weiterbeschäftigungsantrag im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn im Vergleich über ihn keine gesonderte Regelung ergeht4.

Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 6 Ca 384/19 –

  1. BAG, Beschluss vom 30.08.2011, 2 AZR 668/10 (A[]
  2. BAG, Beschluss vom 13.08.2014, 2 AZR 871/12, NZA 2014, 1359, Rn. 3 f.[]
  3. NZA 2018, 498 ff.[]
  4. BAG, Beschluss vom 13.08.2014, 2 AZR 871/12, NZA 2014, 1359, Rn. 5[]

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