Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sind im Falle einer Tarifkollision nur die Rechtsnormen des Mehrheitstarifvertrags anwendbar. Die Wirkung der gesetzlichen Regelung ist auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags beschränkt. Daraus folgt nicht die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft, die den verdrängten Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat die GDL einen Anspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG auf Unterlassen der Anwendung der zwischen der EVG und dem AGV MOVE geschlossenen Tarifverträge auf ihre Mitglieder bislang nicht schlüssig dargelegt:
Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen. Das schließt den Bestand und die Anwendung geschlossener Tarifverträge ein1. Die Koalitionsfreiheit wird nicht erst dann beeinträchtigt, wenn eine Koalition daran gehindert wird, Tarifrecht zu schaffen. Eine Einschränkung oder Behinderung dieses Freiheitsrechts liegt bereits in Abreden oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirkung des von Koalitionen geschaffenen Tarifrechts zu vereiteln oder leerlaufen zu lassen. Ohne Bedeutung ist, ob entsprechende Abreden nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig sind, also die tarifliche Ordnung nicht in rechtlich erzwingbarer Weise ersetzen können. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit liegt bereits in der Eignung solcher Absprachen, aufgrund ihres erklärten Geltungsanspruchs faktisch an die Stelle der tariflichen Regelung zu treten, die Tarifnormen als kollektive Ordnung zu verdrängen und sie damit ihrer zentralen Funktion zu berauben2.
Geltendes Tarifrecht wird allerdings nur dann verdrängt, wenn der betreffende Tarifvertrag im Anwendungsbereich der fraglichen betrieblichen Regelung normativ gilt, sei es nach § 3 Abs. 1 TVG oder § 3 Abs. 3 TVG. Soweit es daran fehlt, besteht kein Geltungsanspruch des Tarifvertrags. Mit Beendigung der Tarifgebundenheit entfällt die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs, der auf die Abwehr zukünftiger Störungen gerichtet ist3.
Hiervon ausgehend ist dem bisherigen Vortrag der GDL ein Unterlassungsanspruch nicht zu entnehmen.
Die durch die GDL behauptete Anwendung der Tarifverträge der EVG ist keine Maßnahme, die auf die Verdrängung der Tarifverträge der GDL als kollektive Ordnung gerichtet wäre.
Die Nichtanwendung der Tarifverträge der GDL beruht auf der – nach Auffassung der GDL fehlerhaften – Anwendung des § 4a TVG. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, durch die die Tarifverträge der GDL als kollektive Ordnung verdrängt werden. Soweit die Auffassung der GDL zutrifft, könnte dies einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen. Mit dem Unterlassungsantrag wendet sich die GDL aber nicht gegen die Nichtanwendung ihrer eigenen Tarifverträge, sondern gegen die Anwendung der Tarifverträge der EVG.
Hinsichtlich der Anwendung der Tarifverträge der EVG ist eine Maßnahme, die auf die Verdrängung der Tarifverträge der GDL gerichtet wäre, nicht ersichtlich. Die Wirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags beschränkt. Auf welcher Basis die Anwendung der Tarifverträge der EVG beruht, ist bislang nicht vorgetragen. Soweit sie auf einzelvertragliche Regelungen zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich, dass es sich beim Abschluss der Arbeitsverträge um eine gezielte Maßnahme der Beklagten zur Verdrängung der Tarifverträge der GDL gehandelt hätte.
Die durch die GDL geltend gemachte Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit konnte sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nur auf die nach dem Tarifabschluss aus September 2021 geschlossenen Tarifverträge beziehen. Diese Tarifverträge der GDL dürften allerdings nach dem gerichtsbekannten4 Tarifabschluss vom 26.03.2024 durch die dabei vereinbarten Tarifverträge abgelöst worden sein. Soweit eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit bestanden haben sollte, wäre diese mit Beendigung der normativen Wirkung dieser Tarifregelungen entfallen5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2025 – 4 AZR 283/23
- BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 131, BVerfGE 146, 71[↩]
- BAG 25.01.2023 – 4 ABR 4/22, Rn. 31, BAGE 180, 55; 7.06.2017 – 1 ABR 32/15, Rn.20, BAGE 159, 222; 17.05.2011 – 1 AZR 473/09, Rn. 35, BAGE 138, 68[↩]
- vgl. BAG 25.01.2023 – 4 ABR 4/22, Rn. 32, BAGE 180, 55; 7.06.2017 – 1 ABR 32/15, Rn. 21 mwN, BAGE 159, 222[↩]
- vgl. BAG 12.06.2024 – 4 AZR 334/22, Rn. 51[↩]
- BAG 25.01.2023 – 4 ABR 4/22, Rn. 32, BAGE 180, 55[↩]











