Unterlassung künftiger geschäftsschädigender Äußerungen – und der Streitwert

Der auf die Unterlassung von geschäftsschädigenden Äußerungen gerichtete Anspruch bewertet sich nach den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsklägerin, die in der Regel nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten sind. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kein prozentualer Abschlag vorzunehmen.

Unterlassung künftiger geschäftsschädigender Äußerungen – und der Streitwert

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fall verfolgte die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag auf Unterlassung künftiger geschäftsschädigender Äußerungen das wirtschaftliche Interesse, hierdurch nicht bisherige Kunden mit länger laufenden Verträgen zu verlieren bzw. den Abschluss von Geschäften mit potentiellen Neukunden nicht zu gefährden. Insoweit trägt der Unterlassungsantrag vermögensrechtlichen Charakter und hat sich die Bewertung des Verfahrens an dem verfolgten wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin zu orientieren1. Da der Verfügungsbeklagte davon abgehalten werden soll, die beanstandeten Äußerungen, die er nach dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bereits gegenüber mehreren bisherigen Kunden abgegeben hat, künftig zu unterlassen, ist auf die wirtschaftliche Bewertung der von der Verfügungsklägerin erfolgten Schadensabwehr abzustellen. Hierfür bilden die befürchteten Umsatzausfälle einen geeigneten Ansatzpunkt aber nicht, wie vom Erstgericht befürwortet, das letzte Bruttomonatseinkommen des Verfügungsbeklagten. Angesichts der von der Verfügungsklägerin behaupteten vorsätzlichen Vorgehensweise des Verfügungsbeklagten sprechen auch nicht Gesichtspunkte der Haftungseinschränkung des Arbeitnehmers für die Begrenzung des Streitwerts auf ein Bruttomonatseinkommen.

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Ausgehend von einem Umsatzausfall bei nur einem Neukundengeschäft in Höhe von über EUR 10.700, – ist das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin an der Schadensabwehr mit dem beantragten Wert von EUR 10.000, – angemessen berücksichtigt. Angesichts der ungewissen Zahl der gefährdeten Kundenbeziehungen, ist hier nur eine grobe Schätzung des potentiellen wirtschaftlichen Schadens möglich.Auch das alleine mit der Rufschädigung verbundene immaterielle Interesse der Verfügungsklägerin wäre i.R.d. § 48 Abs. 2 und 3 GKG mit dem doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen zu bewerten.

Da in dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Hauptsache vorweggenommen worden ist, ist ein prozentualer Abschlag nicht vorzunehmen2.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – – 4 Ta 154/15

  1. vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1, A, Rdz. 496[]
  2. vgl. Tschöpe u. a., a. a. O., Teil 1, A, Rdz. 361, 367; LAG Nürnberg vom 12.09.2003 – 9 Ta 127/03 – Tz. B.fG[]