Anti-Israel-Demonstrationen

Das Bestreiten des Existenzrechts des Staates Israel darf nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Demonstrationen nicht generell untersagt werden.

Anti-Israel-Demonstrationen

So für den 22.11.2025 in Düsseldorf mit etwa 50 Teilnehmern geplanten pro-palästinensischen Demonstration befand das Oberverwaltungsgericht in Münster, dass einer nicht generell verboten werden, das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte dem Veranstalter untersagt, das Existenzrecht des Staates Israel während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen. Ferner hatte es verfügt, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine 48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen und anschließend nicht mehr verwendet werden dürfen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt1. Das Oberverwaltungsgericht in Münster sah dies nun anders:

Das generelle Verbot eines Bestreitens des Existenzrechts des Staates Israel sei rechtswidrig. Das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen verwirkliche für sich genommen keinen Straftatbestand. Vielmehr unterfielen eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit. Besondere Umstände, die für eine mögliche Einordnung solcher Äußerungen etwa als Volksverhetzung hinzutreten müssten, hätte die Polizei nicht aufgezeigt.

  • Gleichfalls als rechtswidrig stelle sich in diesem Zusammenhang das verfügte Verbot der Verwendung der Parole „There is only one state – Palestine 48“ dar. Sie lasse insbesondere keinen konkreten Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Terrororganisation HAMAS erkennen.
  • Demgegenüber sei das Verbot der Parole „Yalla, yalla, Intifada“ voraussichtlich rechtmäßig. Diese Äußerung könne vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts nicht als bloße Aufforderung zu friedlichem Protest verstanden werden, sondern stelle sich aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Sympathiebekundung für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten gegen israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten und zweiten Intifada dar.
  • Ob die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ strafbar sei, weil es sich hierbei um ein Kennzeichen der verbotenen HAMAS handelt, könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Hier überwiege allerdings das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verbots dieser Parole. Auch ohne ihre fortgesetzte Verwendung könne das Anliegen der Versammlung ausreichend in der Öffentlichkeit kommuniziert werden. Demgegenüber sei eine einmal getätigte Äußerung irreversibel und könne durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2025 – 15 B 1300/25

  1. VG Düsseldorf – 18 L 3700/25[]

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