Unverhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten

Ein Luftreinhalteplan muss nicht zwingend ein Dieselfahrverbot vorsehen, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist.

Unverhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten

Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Reutlingen mit einem nicht zwingend vorgesehenen Dieselfahrverbot festgelegt. Gleichzeitig ist das vorhergehende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim abgeändert worden1.

Geklagt hatte ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beansprucht die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt Reutlingen und macht geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim1 hat das beklagte Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält. Der Plan verzichte zu Unrecht auf Dieselfahrverbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt. Gegen diese Entscheidung haben sich das beklagte Land und die beigeladene Stadt Reutlingen mit der Revision gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Luftreinhalteplan an den festgestellten Prognosefehlern leide. Doch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim2 sei ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Dieselfahrverbot kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist.

Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts anderes.

Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht die Stadt und das Land zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts verurteilt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 – 7 C 3.19

  1. VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 2019 – 10 S 1977/18[][]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2019 – 10 S 1977/18[]

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