Gehaltsnachzahlungen – und das Elterngeld

Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden.

Gehaltsnachzahlungen – und das Elterngeld

Im hier entschiedenen Fall erzielte die Mutter vor der Geburt ihrer Tochter (25.8.2014) Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Der Landkreis bewilligte antragsgemäß Elterngeld, klammerte aber das im August 2013 nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 bei der Berechnung aus. Das Sozialgericht hat den Landkreis verurteilt, höheres Elterngeld zu gewähren; der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012 auf das Erfordernis einer Einkommenserzielung verzichtet und den tatsächlichen Zufluss als ausreichend erachtet.

Das Landessozialgericht hat dagegen die Klage abgewiesen: Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes deshalb außerhalb des Bemessungszeitraums (Juli 2013 bis Juni 2014) erzielt. 

Das sah das Bundessozialgericht nun anders:

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folgt für das Bundessozialgericht aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18. September 2012.

Der beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Mutter im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

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