Polizeiliches Verbot zum Führen von Messern

Die Polizei darf ein individuelles Verbot des Mitführens von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf die polizeiliche Generalklausel stützen und benötigt hierfür keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage.

Polizeiliches Verbot zum Führen von Messern

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster den Eilantrag eines 18-jährigen Wuppertalers gegen das vom Polizeipräsidium Wuppertal für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Verbot, alle Arten von Messern und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen, abgelehnt Die Beschwerde des Polizeipräsidiums gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf1 hatte damit Erfolg:

Die Polizei darf ein individuelles Verbot des Mitführens von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf die polizeiliche Generalklausel stützen und benötigt hierfür keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage. Die Heranziehung der Ermächtigungsnorm im Polizeigesetz des Landes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bundesgesetzgeber zuletzt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes teilweise auch auf sämtliche Arten von Messern und damit auch auf sogenannte Alltagsmesser erstreckt hat. Der Bundesgesetzgeber wollte damit die landespolizeilichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht einschränken.

Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liegen nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Wuppertaler eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In die Gefahrenprognose war dabei nicht zuletzt einzustellen, dass hier mit Leib und Leben Dritter besonders gewichtige Schutzgüter im Raum stehen, zu deren wirksamem Schutz die Polizei weitreichende Präventionsinstrumente nutzen kann. Insbesondere das wiederholte strafrechtlich relevante Auffälligwerden des Betroffenen innerhalb von Gruppen ebenfalls gewaltbejahender – im Übrigen polizeibekannter – junger Männer rechtfertigt den gefahrabwehrrechtlichen Schluss, der Mann werde auch künftig Dritten mit gefährlichen Gegenständen gegenübertreten und diese möglicherweise zum Einsatz bringen.

Das Führungsverbot ist als Teil des Gesamtkonzepts des Polizeipräsidiums Wuppertal zur präventiven Bekämpfung der Straßen- und Gewaltkriminalität im öffentlichen Raum – insbesondere mit Messern – schließlich geeignet und auch sonst verhältnismäßig. Es ist nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts in Münster insbesondere auch deshalb angemessen, da mit dem Verbot nur eine geringfügige Eingriffsintensität verbunden ist.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 5 B 579/25

  1. VG Düsseldorf – 18 L 1480/25[]