Zuviele Wahlplakate

Wahlwerbung durch Plakate ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden. Allerdings haben die Parteien keinen schrankenlosen Anspruch auf Plakatierung.

Zuviele Wahlplakate

So hat das Verwaltungsgericht Kassel aktuell Eilanträge des AfD-Kreisverbandes Fulda abgelehnt, mit denen dieser insbesondere das Aufstellen weiterer Wahlplakate in der Gemeinde Künzell beanspruchte. Der AfD-Kreisverband tritt bei der anstehenden Kommunalwahl für die Kreistagswahl an. Ihm wurden durch die Gemeinde Künzell für die Plakatierung konkrete Standorte zugeteilt. Dabei waren zunächst in mehreren Ortsteilen keine Standorte vorgesehen. Zuletzt durfte er insgesamt 24 Wahlplakate in der Gemeinde aufhängen, hierbei waren auch die zunächst nicht vorgesehenen Ortsteile umfasst. Auch alle anderen Parteien, die für die Kreistagswahl antreten, erhielten jeweils 24 Standorte zugeteilt. Der AfD-Kreisverband kündigte an, dass er beabsichtige, darüber hinaus an geeigneten Lichtmasten im Gemeindegebiet Wahlplakate anzubringen und setzte dies in die Tat um. Die Gemeinde Künzell entfernte die entsprechenden Plakate.

Im Wege des Eilrechtsschutzes begehrte der AfD-Kreisverband am Verwaltungsgericht insbesondere ein Unterlassen weiterer Entfernungen sowie die Duldung der Anbringung weiterer Wahlplakate. Er ist der Auffassung, dass eine wirksame Wahlwerbung mit den wenigen zugewiesenen Plakatflächen nicht möglich sei. Auch seien die von der Gemeinde vorgesehenen Plakattafeln kein gleichwertiger Ersatz für an Lichtmasten angebrachte Plakate und seien besonders beschädigungsanfällig.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat diesen Eilantrag abgelehnt1: Die Gemeinde Künzell habe rechtsfehlerfrei die Genehmigung einer (weiteren) straßenrechtlichen Sondernutzung abgelehnt. Das Gericht hat betont, dass die Sichtwerbung für Wahlen ein wichtiger Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden sei. Hierauf bestehe allerdings kein schrankenloser Anspruch. Insbesondere dürfe eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung auch Aspekte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit berücksichtigen. Die dem AfD-Kreisverband zur Verfügung gestellten Standorte seien – auch mit Blick auf die Größe der Gemeinde – ausreichend. Die entfernten Wahlplakate seien unerlaubt im öffentlichen Straßenraum angebracht worden.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des AfD-Kreisverbandes hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel bestätigt:

Für die Anbringung der Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum bedürfe es einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar hätten Parteien und Wählergruppen in Zeiten des Wahlkampfs grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlsichtwerbung. Die Festlegung von Umfang und Aufstellungsort sei dagegen Sache der Gemeinden, solange insgesamt eine wirksame und angemessene Wahlwerbung ermöglicht werde.

Hingegen bestehe keine Verpflichtung, den Vorstellungen der Parteien nach einer möglichst optimalen Wahlwerbung zu entsprechen. Die Antragsgegnerin habe über alle Ortsteile verteilt 25 Großplakatwände mit jeweils sechs Plakatierungsmöglichkeiten für die Wahl zum Kreistag und für jede der für den Kreistag kandidierenden Parteien jeweils zwölf Standorte für Plakatständer, mithin fast 300 Standorte zur Verfügung gestellt. Dies sei bei der Einwohnerzahl von 17.300 nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des Umfangs der zu vergebenden Plakatierungsflächen dürfe die Gemeinde auch auf die Vermeidung einer Reizüberflutung, die bei einer in das Belieben der Parteien gestellten unbeschränkten Wahlwerbemöglichkeit entstehen würde, abstellen. Der AfD-Kreisverband könne insgesamt nicht damit durchdringen, dass ihm eine angemessene Wahlwerbung im Rahmen der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Flächen nicht möglich sei.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2026 – 10 B 641/26

  1. VG Kassel, Beschluss vom 05.03.2026 – 7 L 552/26.VGH[]