Arrest kann nicht nur für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB angeordnet werden, sondern nach Zustellung des Scheidungsantrages auch den Anspruch auf künftigen Zugewinnausgleich sichern1.
Dies ergibt sich für das Oberlandesgericht Celle aus der Neukonzeption der §§ 1385 f. BGB im Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 und dem gesetzgeberischen Ziel, den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensminderungen zu schützen und dabei den einstweiligen Rechtsschutz zu stärken2. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat daher die Wahl, einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu stellen und in diesem Rahmen einen Arrest zu beantragen oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages seinen Anspruch auf künftigen Zugewinnausgleich durch einen Arrest zu sichern.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 31. März 2014 – 15 UF 186/13
- Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage 2014, § 119 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, § 916 Rn. 8; Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1378 Rn. 36; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 119 Rn. 7; Büte: Die Sicherung von Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüchen, FuR 2013, 572[↩]
- BR-Drs. 635/08, S.20[↩]











