Für Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht kann nach Inkrafttreten der ROM-III-Verordnung am 21. Juni 2012 und ohne gültige Rechtswahl keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Anträge auf Verfahrenskostenhilfe sind keine verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne der ROM-III-Verordnung.

Seit 21. Juni 2012 ist die Rom-III-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, so dass gem. Art. 8 a) dieser Verordnung für die Ehescheidung das Recht des Staates, in welchem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anwendung findet. Die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein beabsichtigtes Trennungsverfahren führt noch nicht zu einer Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Verordnung 1. Mithin ist vorliegend als Scheidungsstatut deutsches Recht anzuwenden, da nicht ersichtlich ist, dass die Eheleute in rechtsverbindlicher Weise eine Rechtswahl getroffen haben.
Eines Trennungsverfahrens nach italienischem Recht bedarf es daher nicht. Ein nunmehr überflüssiges und kostenträchtiges Verfahren auf Trennung nach italienischem Recht kann von den Beteiligten in Deutschland – ohne wirksame Rechtswahl – nicht mehr durchgeführt werden
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 17 WF 156/12
- Dimmler, Bißmaier, FamRBint 2012, 66 ff.[↩]