Ein Bebauungsplan zur Erweiterung von Sportanlagen im Landschaftsschutzgebiet ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil mit seiner Umsetzung Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Auswirkungen auf geschützte Arten und das Stadtklima verbunden sein können. Entscheidend ist, ob die planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten
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Unlautere Geschäftspraktiken
Am 12. Juni 2005 ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) in Kraft getreten, so dass die Mitgliedstaaten die Regelungen der Richtlinie nunmehr bis zum 12. Juni 2007 in nationales Recht umsetzen müssen. Die Richtlinie verbietet im Verhältnis zwischen Unternehmer
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