ALG II-Sanktionen nur nach konkreter Rechtsfolgenbelehrung

Beziehern von Arbeitslosengeld II kann die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung nur nach konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen gekürzt werden. Mit dieser Begründung ordnete jetzt das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen für einen 52-jährigen Hartz-IV-Empfänger aus Dortmund um monatlich 107,70 € gekürzt werden sollten. Das JobCenter ARGE Dortmund kann die Sanktion nun bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehen.

ALG II-Sanktionen nur nach konkreter Rechtsfolgenbelehrung

Das Gericht hat ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese müsse konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die von der ARGE im Verfahren geltend gemachte „umfassende“ mündliche Belehrung erfülle diese Voraussetzungen. Die einem Merkblatt ähnliche schriftliche Belehrung erstrecke sich über eine Seite mit elf Ziffern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Pflichtverletzungen und möglichen Rechtsfolgen enthalte. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend sei weiter der Verweis auf frühere Belehrungen oder eine mögliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Soweit sich die ARGE auf eine konkrete mündliche Belehrung berufe, müsse diese – auch inhaltlich – hinreichend dokumentiert sein; der Verweis auf eine „umfassende“ Erläuterung lasse nicht den Rückschluss auf eine konkrete Belehrung zu.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 5. Januar 2009 – S 22 AS 369/09 ER