Der Freiwillige Wehrdienst ist -anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr- kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes kann mithin bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall absolvierte der Sohn nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst gemäß § 58b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz -SG-) . Die Familienkasse bewilligte dem Vater für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für den Sohn. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete der Sohn Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte der Sohn an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst. Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld.
Das Finanzgericht Bremen gab der Klage für die Monate März bis Mai 2022 statt; weitere Monate waren nicht streitgegenständlich1.
Die hiergegen gerichtete Revision der Familienkasse war vor dem Bundesfinanzhof nur für den Monat März 2022 erfolgreich, für die übrigen Monate wies der Bundesfinanzhof die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind -wie der Sohn im Streitfall- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führe jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für den Monat März 2022 bestehe jedoch kein Kindergeldanspruch, weil sich der Entschluss des Sohnes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unter anderem dann bestehen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
An einem Ausbildungsplatz mangelt es, wenn ein solcher in dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Ausbildung entschlossen hat, nicht zur Verfügung steht oder bereits zugesagt wurde, aber aus schul, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen in dem fraglichen Monat noch nicht angetreten werden kann2. Dabei wird das Berufsziel von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; ihnen kommt bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zu3.
Dagegen liegt es nicht an einem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes, dass das Kind seine Berufsausbildung nicht beginnen kann, solange es zum Beispiel die notwendigen Voraussetzungen für die Ausbildung nicht erfüllt4.
Des Weiteren muss das Kind ausbildungswillig sein, sich somit ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen5. Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind, damit es als ausbildungswillig angesehen werden kann, für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben6.
Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt nicht7.
Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein ernsthaftes Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG)8. Gegebenenfalls ist das Kind anzuhören9. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen10.
Das Finanzgericht hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden objektivierbaren Beweisanzeichen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das Finanzgericht hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Würdigung des Finanzgerichtes ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung zutreffender Kriterien beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor11, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge beanstandet werden kann12.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs entspricht die Vorentscheidung nicht dem Bundesrecht, soweit sie den Monat März 2022 betrifft. Revisionsrechtlich ist zu beanstanden, dass das Finanzgericht allein aufgrund der erst im Klageverfahren vorgelegten undatierten schriftlichen Einlassung des Sohnes, sein Studienentschluss sei im März 2022 gefallen, den Sohn für den Monat März als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt hat, obwohl es hierfür keine objektiven Beweisanzeichen gab.
Für März 2022 liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sohn seinen Entschluss tatsächlich schon in diesem Monat gefasst hat.
Aus der Mitteilung vom Juli 2021, wonach der Sohn sich während des Wehrdienstes zwischen einer Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr mit Studium und einem zivilen Studiengang entscheiden wolle, lässt sich die Ausbildungswilligkeit des Sohnes für das später aufgenommene Studium nicht ableiten. Das Schreiben beinhaltete letztlich lediglich die Ankündigung, eine endgültige Entscheidung für oder gegen ein ziviles Studium in den kommenden Monaten treffen zu wollen. Zunächst hat der Sohn jedoch gerade kein ziviles Studium, sondern die Grundausbildung bei der Bundeswehr begonnen, verbunden mit der Möglichkeit, sich dort gegebenenfalls weiter ausbilden zu lassen oder dort zu studieren.
Die undatierte Stellungnahme des Sohnes, wonach er sich zu einem zivilen Studium im März 2022 entschlossen habe, wurde nicht im März 2022, sondern erst im Klageverfahren vorgelegt und ist nicht ausreichend. Wie ausgeführt, genügt die bloße Behauptung -und letztlich ist die schriftliche Stellungnahme nichts anderes- des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, es sei ab einem bestimmten Monat ausbildungswillig gewesen, nicht, wenn sich die Bemühungen nicht objektiviert haben.
Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist in Bezug auf den Monat März auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Es kommt kein anderer Berücksichtigungstatbestand in Betracht. Insbesondere ist der Freiwillige Wehrdienst nicht in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgenommen worden; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden13.
Zu Recht hat das Finanzgericht hingegen für die Monate April und Mai 2022 einen Kindergeldanspruch bejaht.
Zutreffend ist das Finanzgericht für diese Monate von einer Ausbildungsbereitschaft des Sohnes ausgegangen. Denn am 29.04.2022 ging bei der Familienkasse die Ausbildungsbescheinigung der Bundeswehr vom 21.04.2022 ein, in der angegeben war, der Sohn werde nach Beendigung seines Freiwilligen Wehrdienstes ein ziviles Studium beginnen; er befinde sich dafür in der Bewerbungsphase. Damit hat sich die Ausbildungsbereitschaft des Sohnes im April 2022 durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert. Die Ernsthaftigkeit der Bemühungen wird durch den weiteren Verlauf bestätigt. Denn am 15.05.2022 bewarb sich der Sohn nach den Feststellungen des Finanzgerichtes um einen Studienplatz ab dem Wintersemester 2022. Dies war der nächstmögliche Zeitpunkt ab der durch objektive Umstände belegten Entschlussfassung für ein ziviles Studium. Im April 2022 war ein Studienbeginn zum Sommersemester, das regelmäßig Anfang April beginnt, nicht mehr möglich. Der Sohn war somit auch nicht durch seine Verpflichtung zum Freiwilligen Wehrdienst an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert.
Einer Berücksichtigung des Sohnes als Kind im Sinne des Kindergeldrechts in den Monaten April und Mai 2022 steht seine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) als Soldat bei der Bundeswehr in der Zeit zwischen der Beendigung der Grundausbildung und dem Beginn des Studiums nicht entgegen, denn die Grundausbildung ist keine abgeschlossene Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Ein Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt, weil es zwischen 18 und 25 Jahren alt ist und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (s. dazu auch den Satz 3). Vor Abschluss einer Erstausbildung wird ein volljähriges Kind (seit dem Veranlagungszeitraum 2012) hingegen grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt, sofern ein Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Der Umfang der Erwerbstätigkeit kann allenfalls die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsplatzsuche beeinflussen. Die frühere Rechtsprechung, wonach die Ausübung einer Vollzeittätigkeit der Berücksichtigung als Ausbildung suchendes Kind grundsätzlich entgegenstand, hat der Bundesfinanzhof aufgegeben14.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung enger auszulegen als § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das „für einen Beruf ausgebildet wird“)15. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, ist der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht zwingend mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt; dies gilt insbesondere für mehraktige Ausbildungen16.
Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Bundesfinanzhof vor allem in folgenden Punkten gesehen17: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen soll. Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann18.
Bei Berufssoldaten ist die Berufsausbildung mit der Bekanntgabe des Bestehens der jeweiligen Laufbahnprüfung abgeschlossen19. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr führt im Allgemeinen hingegen schon deshalb nicht zu einer abgeschlossenen Erstausbildung, weil sie nicht mit einer Laufbahnprüfung endet.
Im Streitfall führte die Grundausbildung des Sohnes bei der Bundeswehr hiernach nicht zu einer abgeschlossenen Erstausbildung.
Auf die Frage, ob in Anlehnung an § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG auch im Fall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Erstausbildung eine Mindestdauer von 12 Monaten haben muss, kommt es im Streitfall nicht an, weshalb der Bundesfinanzhof über diese Frage nicht entscheiden muss20.
Die weiteren Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch des Vaters für seinen Sohn für die Monate April und Mai 2022 lagen nach den Feststellungen des Finanzgerichts Bremen im Streitfall vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 43/22
- FG Bremen, Urteil vom 03.11.2022 – 2 K 51/22[↩]
- BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, Rz 13; BFH, Urteil vom 15.07.2003 – VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845, unter II. 2., m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 1.c, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 187[↩]
- BFH, Urteil vom 31.08.2021 – III R 41/19, BFHE 274, 149, BStBl II 2022, 465, Rz 20 f., m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 15.07.2003 – VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; vom 26.11.2009 – III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; BFH, Beschlüsse vom 21.07.2005 – III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207; und vom 24.01.2008 – III B 33/07, BFH/NV 2008, 786[↩]
- BFH, Urteil vom 26.11.2009 – III R 84/07, BFH/NV 2010, 853, unter II. 1.a[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 31.08.2021 – III R 41/19, BFHE 274, 149, BStBl II 2022, 465, Rz 28; und vom 26.11.2009 – III R 84/07, BFH/NV 2010, 853, unter II. 1.b; BFH, Urteil vom 26.08.2014 – XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322, Rz 21[↩]
- BFH, Urteil vom 31.08.2021 – III R 41/19, BFHE 274, 149, BStBl II 2022, 465, Rz 26; BFH, Beschluss vom 21.07.2005 – III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, unter II. 2.[↩]
- BFH, Urteil vom 17.07.2008 – III R 109/07, BFH/NV 2009, 391, unter II. 1.d[↩]
- BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, Rz 13[↩]
- BFH, Urteil vom 14.04.2021 – III R 50/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz 15, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, Rz 21, m.w.N.; und vom 19.05.2009 – VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, unter II. 3. a cc, b[↩]
- BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, Rz 17[↩]
- BFH, Urteile vom 17.06.2010 – III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 10 ff., mit Anm. Siegers, EFG 2010, 1708; und vom 27.09.2012 – III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 29, zum neben der Ausbildungssuche ausgeübten gesetzlichen Pflichtdienst[↩]
- vgl. etwa BFH, Urteile vom 11.12.2018 – III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14; und vom 03.07.2014 – III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.; BFH, Urteil vom 15.04.2015 – V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 18 ff.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 15.04.2015 – V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 19[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22, BFHE 282, 368, BStBl II 2024, 267, Rz 18 ff., m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 03.07.2014 – III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27; und vom 23.10.2019 – III R 14/18, BFHE 266, 526, BStBl II 2020, 785, Rz 15, m.w.N.[↩]
- BFH-Entscheidungen vom 23.06.2015 – III R 37/14, BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55; und vom 09.03.2016 – III B 146/15, BFH/NV 2016, 918; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG, Rz 124; zur Annahme eines Ausbildungsverhältnisses bei einer Verpflichtung als Soldat auf Zeit siehe. z.B. auch BFH, Urteil vom 16.09.2015 – III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, Rz 10 ff.; BFH, Urteil vom 15.07.2003 – VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, unter II. 1.b[↩]
- so FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2024 – 8 K 134/23 beim BFH anhängig unter III R 7/24; FG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2023 – 3 K 782/22 beim BFH anhängig unter III R 12/24; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2023 – 4 K 1946/21, EFG 2024, 1834, beim BFH anhängig unter III R 14/24; a.A. FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 – 13 K 1080/23 Kg, beim BFH anhängig unter III R 22/24[↩]











