Bürgergeld – und der verfassungsgemäße Regelbedarf

Der im Rahmen des Bürgergeldes festgelegte Regelbedarf für die Jahre 2023/2024 ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß.

Bürgergeld – und der verfassungsgemäße Regelbedarf

So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen jetzt in drei Fällen die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die alleinstehende Bürgergeldbezieherin bezieht von dem beklagten Jobcenter Märkischer Kreis Bürgergeld nach dem SGB II. Sie legte gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 Widerspruch ein. Die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation sei nicht berücksichtigt worden. Gegen die drei Widerspruchsbescheide erhob die Bürgergeldbezieherin Klagen und beantragte jeweils Prozesskostenhilfe (PKH).

Das Sozialgericht Dortmund lehnte die PKH-Bewilligung ab. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das Landessozialgericht nun als unbegründet zurückgewiesen:

Die Rechtsverfolgung der Bürgergeldbezieherin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Bürgergeldbezieherin habe in den Streitzeiträumen keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Die Beklagte habe jeweils den gesetzlich festgelegten Regelbedarf angesetzt. Die Bemessung des Regelbedarfs entspreche auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu.

Demnach sei die zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Bürgergeldbezieherin nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt. Die Bürgergeldbezieherin könne auch nicht erfolgreich auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verweisen. Diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Fortschreibungsverfahrens.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2. April 2025 – L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B