Asylbewerberleistungen – und die Krankenversicherung

Grundleistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Asylbewerberleistungen – und die Krankenversicherung

Diese Auffassung vertrat aktuell das Sozialgericht Halle in einem Eilverfahren. Im entschiedenen Fall übte der afghanische Asylbewerber, über dessen Asylantrag noch nicht entschieden wurde, im Jahr 2024 zeitweilig eine ihm erlaubte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach Ende der Beschäftigung gewährte ihm der Landkreis Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die bewilligte Höhe für das Jahr 2025 beträgt 397,00 € monatlich. Die zuständige Krankenkasse ging davon aus, dass der Asylbewerber mangels einer anderweitigen Krankenversicherung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu versichern ist und verlangte daher von dem Asylbewerber Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 258,41 €.

Das Sozialgericht Halle hat den Antrag des Asylbewerbers abgelehnt. Es ist der Auffassung, dass Grundleistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht obligatorisch in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert sind.

Grundleistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Anspruch auf Krankenhilfe. Diese regelt die medizinische Grundversorgung auf niedrigerem Niveau als in der gesetzlichen Krankenversicherung und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht in das System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden sind.

Die Krankenhilfe nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt nach Ansicht des Sozialgerichtes als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, sodass eine Fortsetzung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet. Insofern weicht das Sozialgericht Halle ausdrücklich von einem Urteil des Bundessozialgerichts1 ab.

Der Asylbewerber ist nach Ansicht des Sozialgerichts Halle mithin als Grundleistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz darauf zu verweisen, die Beitragsforderungen der Kranken- und Pflegekasse dieser gegenüber anzufechten.

Sozialgericht Halle, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – S 17 AY 37/25

  1. BSG, Urteil vom 10.03.2022 – B 1 KR 30/20 R[]

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