Wenn ein Asylbewerber sich im offenen Kirchenasyl befand und damit der Ausländerbehörde sein Aufenthaltsort bekannt war, kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden. Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren einem Asylbewerber Leistungen analog dem Sozialhilferecht zugesprochen – trotz seines Kirchenasyls. Im Juni
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