Die Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann nicht auf die Weigerung zur Abgabe einer sogenannten „Ehrenerklärung“ gestützt werden.

In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war die 1964 geborene Klägerin, eine malische Staatsangehörige, im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; ihr Asylantrag blieb erfolglos, und ihr Aufenthalt war danach lediglich geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, die unter anderem im streitbefangenen Zeitraum monatlich um 40,90 Euro „gekürzt“ wurden, weil sich die Klägerin im Rahmen von Vorführungen an die Botschaft von Mali geweigert hatte, eine sogenannte „Ehrenerklärung“ abzugeben. Diese hatte folgenden Inhalt:
„Ehrenerklärung
Ich bin malischer Staatsangehöriger, und ich möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit, nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift.“
Weder die Gewährung niedrigerer Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz noch die Ablehnung von Analog?Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ? Sozialhilfe ? bei Vorbezug von mindestens 36 Monaten Grundleistungen) kann mit der Weigerung zur Abgabe der geforderten Ehrenerklärung begründet werden, wenn der Hilfebedürftige die Bundesrepublik Deutschland eigentlich nicht verlassen möchte; niemand kann gezwungen werden, eine in der Sache falsche Erklärung abzugeben, selbst wenn er verpflichtet ist auszureisen.
Der Hilfebedürftige handelt weder rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, noch hat er im Sinne des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R