Die Höhe der vertragsärztlichen Vergütung

Bei einer Veränderung der Vergütungsstruktur der kassenärztlichen Honorierung dürften bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs Nach § 87a Abs. 4 SGB V aber nur die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden und nicht eine seit Jahren bestehende ungünstige Morbiditätsstruktur.

Die Höhe der vertragsärztlichen Vergütung

So das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall, in dem sich die gesetzlichen Krankenkassen Sachsen-Anhalts gegen einen Schiedsspruch des Landesschiedsamts über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2013 wehren. Nach dem Schiedsspruch sollte der Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12%, jeweils 4% in den Jahren 2013 bis 2015, angehoben werden. Eine Erhöhung um weitere 2,6931% sollte wegen der Veränderungsrate gegenüber 2012 erfolgen. Dagegen ist Klage erhoben worden. Die gesetzlichen Krankenkassen haben einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sei zwar das Bedürfnis nach einer Veränderung der Vergütungsstruktur der kassenärztlichen Honorierung nachvollziehbar. Nach § 87a Abs. 4 SGB V dürften bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs aber nur die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden. Unzulässig sei jedoch eine Basiserhöhung, um eine seit 2009 bestehende ungünstige Morbiditätsstruktur auszugleichen.

Bis zum Abschluss des Klageverfahrens darf der Schiedsspruch nur hinsichtlich der veränderungsbedingten Erhöhung um 2,6931% umgesetzt werden. Dieser Wert liege in dem Beurteilungsspielraum des Schiedsamts. Wegen der sockelwirksamen Erhöhung um 12% hat das Gericht aber die vorläufige Umsetzung des Schiedsspruchs untersagt.

Offen gelassen hat das Landessozialgericht, ob eine Veränderung der Vergütungsstruktur im Rahmen der Vereinbarung des Punktwertes nach § 87 Abs. 2 SGB V hätte erfolgen können. Denn dies sei nicht Gegenstand des Schiedsspruchs gewesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2013 – L 5 KA 5/13 ER KL