Fahrkosten zum Arbeitsplatz – und die Rentenversicherung

Während der Zeit in der die gesetzliche Rentenversicherung prüft, ob dem bei ihr versicherte, in seiner Mobilität erheblich eingeschränkten Antragsteller im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch finanzielle Unterstützung zur Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs zusteht, kann sie seine Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zu tragen habe.

Fahrkosten zum Arbeitsplatz – und die Rentenversicherung

In dem hier entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der 1962 geborene Antragsteller ist als Berufskraftfahrer tätig. Er ist in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragte der Antragsteller bei der Rentenversicherung eine finanzielle Unterstützung zur Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs.Der Rentenversicherungsträger prüfte zunächst, ob der Antragsteller noch in der Lage sei, seinen Beruf weiter ausüben zu können.

Noch während der laufenden Prüfungen der Behörde beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht, den Rentenversicherungsträger vorläufig zu verpflichten, ihm einen finanziellen Zuschuss zu gewähren. Er gab an, mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er gesundheitsbedingt seinen Arbeitsplatz nicht erreichen. Für die notwendige Neuanschaffung eines KFZ fehlten ihm die finanziellen Möglichkeiten. Der Antrag hatte vor dem Sozialgericht Detmold nur zum Teil Erfolg:

Das Sozialgericht verpflichtete den Rentenversicherungsträger zur vorläufigen Übernahme der notwendigen Fahrdienstleistungen für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle, beispielsweise in Form der Übernahme von Taxikosten.

Zwar habe der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Im Verwaltungsverfahren müsse jedoch noch geklärt werden, ob trotz der Erkrankungen des Antragstellers durch den Zuschuss die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden könne. Dem Ergebnis dieser Prüfung dürfe das Gericht nicht vorgreifen.

In der Zwischenzeit müsse der Rentenversicherungsträger jedoch gewährleisten, dass der Antragsteller seinen Arbeitsplatz erreiche.

Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 20. Februar 2024 – S 21 R 430/23 ER