Frist zur Nachbesserung bei sozialgerichtlichen Klagen

Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 SGG enthält zwei verschiedene Handlungsvorgaben an den Vorsitzenden für den Fall einer den zwingenden Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht genügenden Klage:

Frist zur Nachbesserung bei sozialgerichtlichen Klagen
  • § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG enthält die Verpflichtung des Vorsitzenden („hat“), den Kläger zur Ergänzung seiner Klageschrift unter Fristsetzung zu veranlassen.
  • Dem gegenüber ist in § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG die in das Ermessen des Vorsitzenden gestellte („kann“) Möglichkeit geregelt, diese Fristsetzung mit ausschließender Wirkung – mit der Folge, dass die Klage nach Fristablauf unzulässig ist – zu versehen.

Dabei hat der Vorsitzende sein Ermessen pflichtgemäß unter Beachtung der Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit auszuüben und er ist verpflichtet, eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte und begründete Entscheidung zu treffen, die etwa das Fehlen anwaltlicher Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten eines unvertretenen Klägers berücksichtigt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2010 – L 10 U 4843/09