Die Deutsche Rentenversicherung muss die Kosten einer Gleitsichtbrille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erstatten, soweit der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt, entschied jetzt das Sozialgericht Dortmund im Falle eines arbeitslosen Industriekaufmannes aus Iserlohn, der die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille verklagt hatte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seine Sehbehinderung hindere ihn daran, ohne große Anstrengungen zu lesen und einen Arbeitsplatz zu finden. Mit der Brille wolle er seine Arbeitskraft wieder herstellen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage jedoch ab: Die Rentenversicherung erbringe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form der Berufsausübung benötigt werde. Hier diene die Sehhilfe jedoch auch dem privaten Lesen.
Die Rentenversicherung habe als erstangegangener Rehabilitationsträger auch zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Krankenkasse des Klägers bestehe. Ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch scheitere jedoch daran, dass der Schweregrad der Sehbeeinträchtigung des Klägers nicht das erforderliche Ausmaß erreiche.
Sozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2010 – S 26 R 309/09











