Die §§ 91 ff. SGB VIII in der Fassung vom 10.12 2008 stellen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag dar. Sie genügen insbesondere dem Bestimmtheitsgebot.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII werden zur Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen (§ 94 Abs. 2 SGB VIII). Für die Festsetzung der Kostenbeiträge sind sodann die nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträge der Kostenbeitragsverordnung maßgeblich (§ 94 Abs. 5 SGB VIII).
Diese Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 93 und 94 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom 10.12 20081, stellen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Heranziehung des Vaters zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag dar. Sie genügen insbesondere dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.03.20132 u. a. zu der Frage, ob die §§ 93 f. SGB VIII in der Fassung vom 14.12 2006 und der Fassung vom 10.12 2008 dem Bestimmtheitsgebot genügen, Folgendes ausgeführt:
Soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten aufgehoben hat, beruht dies auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genügen die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. …
Es trifft jedoch nicht zu, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen des Vaters nicht durch Auslegung der §§ 93, 94 SGB VIII bestimmen lässt. Diese Vorschriften genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist3. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird4. Der Normgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten5.
Nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Gesetzgeber in § 91 SGB VIII die für das Entstehen der Kostenbeitragspflicht maßgeblichen Umstände festgelegt hat. Der Kostenbeitragspflichtige wird zusätzlich durch die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht auf das Entstehen der Zahlungspflicht hingewiesen. Ferner wird der Umfang der Kostenbeitragsschuld vom Gesetzgeber hinreichend genau umrissen. In § 93 SGB VIII wird die grundlegende Entscheidung getroffen, dass die Höhe des Kostenbeitrags vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und damit von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Dabei werden sowohl die in Ansatz zu bringenden Einkünfte (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) als auch die zu berücksichtigenden Belastungen näher präzisiert (§ 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Sodann wird in § 94 SGB VIII bestimmt, dass der Kostenbeitrag in angemessener Höhe durch einkommensabhängig gestaffelte Pauschalbeträge nach Maßgabe der Kostenbeitragsverordnung zu erheben ist. Damit werden alle wesentlichen Entscheidungen zur Höhe des Kostenbeitrags durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen.
Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber nicht jede sich im Einzelfall bei der Ermittlung der Kostenbeitragshöhe stellende Frage ausdrücklich entschieden hat. Insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens bestehen Zweifelsfragen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums und der damit verbundenen Frage der Durchschnittsbildung. § 93 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich darauf, die anzurechnenden Einkünfte zu umschreiben, ohne die Details der Einkommensberechnung explizit zu regeln. Diese Fragen lassen sich jedoch – wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.20126 ausgeführt hat – mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.
Soweit die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist. Das Gesetz erweist sich insbesondere insoweit als lückenhaft, als es an Einzelheiten über Ermittlung des Einkommens fehlt, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII)7, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.20058, geregelt sind. Diese Lücke entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Die hier anwendbaren Fassungen des § 93 SGB VIII gehen u.a. zurück auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 08.09.20059. Im Rahmen des dieses Regelungswerk betreffenden Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, in § 93 SGB VIII eine Regelung aufzunehmen, nach der für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten10. Eine solche Regelung hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Dabei ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die jugendhilferechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens ausreichen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit es an Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens fehlt, wie sie im Sozialhilferecht vorhanden sind. Dies gebietet eine – wenn auch eingeschränkte – analoge Anwendung der einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen über die Einkommensermittlung.
§ 93 Abs. 1 SGB VIII enthält zwar einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff11. Die darin enthaltene Definition des Einkommens ist jedoch der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angesichts der deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es daher nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber – wie aufgezeigt – den im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung nicht übernommen hat. Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen12.
Entgegen der Auffassung des Vaters überschreitet das Gericht damit nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände13. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier – wie aufgezeigt – die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind14. In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht15. Insbesondere verhält es sich nicht so, dass der Gesetzgeber durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Bezugnahme auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Berechnungssystem begründen wollte, das eine entsprechende Anwendung jener Regelungen ausschließt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII unverändert gelassen und damit die Anlehnung des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff nicht aufgegeben. Mit der Streichung des Verweises auf die sozialhilferechtliche Berechnungsverordnung hat er das Näheverhältnis lediglich gelockert. Diesem gesetzgeberischen Modell wird Rechnung getragen, indem die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nur angewendet werden, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.
Nach diesen Maßstäben kann auch das Einkommen Selbständiger ermittelt werden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat16. …
Für die Kostenbeitragsberechnung ist auf das bereinigte Monatseinkommen abzustellen. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt16. Maßgeblich kann jedoch nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss sein, weil bei Selbständigen berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwanken. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche17. Für selbständige Kostenbeitragspflichtige ist daher erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Dementsprechend sehen auch die Regelungen des Sozialhilferechts bei Selbständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens vor. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII sind bei Selbständigen die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Als Monatseinkommen gilt der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte (vgl. § 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Diese Regelungen können entsprechend im Jugendhilferecht herangezogen werden, weil eine vergleichbare Interessenlage besteht. Eines Rückgriffs auf die davon abweichende unterhaltsrechtliche Ermittlung des durchschnittlichen Monatseinkommens bedarf es – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht. Auch wäre damit für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags keinerlei Verwaltungsvereinfachung verbunden.
Für die endgültige Kostenbeitragserhebung ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Kostenbeitragspflicht frühere oder spätere Einkommenszeiträume maßgeblich sein könnten, enthält das Gesetz nicht. Die Betrachtung anderer Einkommenszeiträume würde die Gefahr zu hoher finanzieller Belastungen in sich bergen und die Lebensbedingungen der Familien – entgegen dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII – übermäßig belasten. Daher kann auch bei Selbständigen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein. Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen18.
Mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist höchstrichterlich geklärt, dass die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften der §§ 91 ff. SGB VIII in der hier maßgeblichen o. a. Fassung einschließlich der Bestimmungen, die die Berechnung des Einkommens der Kostenbeitragspflichtigen regeln, dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen und eine ausreichende Grundlage für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere ausdrücklich festgestellt, dass danach „auch das Einkommen Selbständiger bestimmt“ werden kann, was bedeutet, dass auch bei nichtselbständig Erwerbstätigen eine Einkommensermittlung nach den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist; von Letzterem ist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen schon in seinem Urteil vom 11.10.201219 ausgegangen20. Demzufolge erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine ausreichende gesetzlichen Grundlage für eine Heranziehung des Vaters zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bestehe, weil die gesetzlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot nicht genügten, es insbesondere an hinreichenden normativen Festlegungen zu der Frage, auf welche Art und Weise das für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgebliche Einkommen im Einzelfall zu ermitteln sei, fehle, als nicht zutreffend.
Weiterhin ist höchstrichterlich entschieden, dass bei Selbständigen und nichtselbständig Erwerbstätigen das im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung maßgebend ist, was aber nicht ausschließt, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen. Bereits in seinem Urteil vom 11.10.2012, auf das das Bundesverwaltungsgericht in der eingangs zitierten Entscheidung insoweit ausdrücklich verwiesen hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass nicht zu beanstanden sei, wenn aus dem vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt und dieses zur Grundlage der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags gemacht wird, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen widerspiegele. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die von der Beklagten zu Beginn der Beitragserhebung anhand der letzten zwölf Monate durchgeführte Jahresdurchschnittsberechnung eine aussagekräftige Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen des Vaters im Beitragszeitraum gebildet habe.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII werden zu der im vorliegenden Fall gewährten Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile – wie der Vater – aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen.
Die vom Vater vor und während der hier relevanten Hilfezeiträume erzielten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit stellen Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Von diesem Bruttoeinkommen sind nach § 93 Abs. 2 SGB VIII die auf das Einkommen gezahlten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen. Von dem sich dadurch ergebenden Betrag sind anschließend nach § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen in Abzug zu bringen; dies erfolgt durch eine Kürzung des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrags um pauschal 25 %, sofern nicht höhere abzugsfähige Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nachgewiesen werden (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entweder das im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen oder das in der Vergangenheit erzielte monatliche Durchschnittseinkommen als Prognosegrundlage für das im Hilfezeitraum zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen maßgebend.
Der Berechnung der von ihm zu tragenden Kostenbeiträge kann der Vater nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er keine „im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte“ gehabt habe, weil seine Einkünfte nicht um ein nahezu fixes monatliches Basiseinkommen, sondern teilweise um ca. 600, – EUR geschwankt hätten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.10.201219 ausgeführt, dass die Behörde berechtigt sei, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen, wenn bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung besteht, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens ausgeschlossen ist, wenn das Einkommen eines nichtselbständigen Erwerbstätigen erheblichen Schwankungen unterliegt. Andernfalls wäre nämlich eine streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichtete Einzelberechnung erforderlich, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch verbietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 11.10.201219 darauf hingewiesen, dass der Rechtsauffassung, die eine solche Einzelberechnung fordert, nicht zu folgen ist, da eine entsprechende Verpflichtung bereits dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche, die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht widerspiegeln würde und schließlich auch dem in § 94 Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeträge festzusetzen, nicht Rechnung tragen würde. Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in dem eingangs zitierten Urteil vom 19.03.201321 festgehalten. In dieser Entscheidung hat es nämlich hervorgehoben, im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen bereits entschieden zu haben, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widersprechen würde. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass bei Selbständigen nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss maßgeblich sein könne, weil deren berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwankten; daher sei bei ihnen erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Wenn aber bei Selbständigen wegen der häufig stark schwankenden Einnahmen „erst recht“ das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, ist auch bei angestellten Kostenbeitragspflichtigen nicht nur in den im Urteil vom 11.10.201219 behandelten Fällen, in denen im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt worden sind, sondern auch in den Fällen, in denen die monatlichen Einkünfte starken Schwankungen unterliegen, auf das monatliche Durchschnittseinkommen abzustellen. Die o. a. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bieten nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich zwischen der Heranziehung von Selbständigen und der Heranziehung von Angestellten zu Kostenbeiträgen zu differenzieren ist. Außerdem ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, bei selbständig tätigen Kostenbeitragspflichtigen gerade wegen der häufig stark schwankenden monatlichen Einkünfte auf das monatliche Durchschnittseinkommen abzustellen, bei angestellten Kostenbeitragspflichtigen, deren monatliches Einkommen starken Schwankungen unterliegt, hingegen anstelle des durchschnittlichen Monatseinkommens das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen zu berücksichtigen.
Die Heranziehung des Vaters zu den Kostenbeiträgen verstößt ferner nicht gegen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der vorschreibt, dass die Kostenbeitragspflichtigen nur im angemessenen Umfang aus ihrem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen sind, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, dass ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird22. Die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung belegt nämlich, dass dem Vater von seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen nach Abzug der abzugsfähigen Fahrtkosten, des gezahlten Unterhalts für seine beiden anderen Kinder und der Kostenbeiträge ein Betrag verbleibt, der über dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegt; das gilt auch dann, wenn man die vom Vater im Anhörungsverfahren geltend gemachten höheren Unterhaltsleistungen für eine seiner Töchter ab Oktober 2010 berücksichtigt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 2014 – 4 LC 109/13
- BGBl. I S. 2403[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 – 5 C 16.12, NJW 2013, 1832[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 263; Beschluss vom 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 396[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12 2005 – BVerwG 10 C 4.04, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 01.12 2005 a.a.O.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22.11, NJW 2013, 629 18 f.[↩]
- vom 28.11.1962, BGBl I S. 692[↩]
- BGBl I S. 818[↩]
- BGBl I S. 2729[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 16[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9299 S.19[↩]
- Urteil vom 11.10.2012 a.a.O. Rn. 18[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193, 209[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6, 11 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 a.a.O., 211 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 a.a.O. Rn.19[↩][↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 a.a.O. Rn.20[↩]
- BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 a.a.O. Rn. 21 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22/11, BVerwGE 144, 313[↩][↩][↩][↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2013 – 4 ME 137/13[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 – 5 C 16/12, NJW 2013, 1832[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 10/09, BVerwGE 137, 357[↩]











