Implantatwechsel für beide Brüste

Bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation ist die Brust insgesamt als ein paariges Organ wiederherzustellen, einschließlich des Erhalts der Symmetrie. Gleiches gilt für einen Implantatwechsel.

Implantatwechsel für beide Brüste

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall der Klage auf Kostenübernahme für einen Brustimplantatwechsel für beide Brüste stattgegeben. Eine 76-jährige Mönchengladbacherin erkrankte 2007 an einem Mammakarzinom an der rechten Brust. Nach einem chirurgischen Eingriff wurde die rechte Brust rekonstruiert und die linke Brust entsprechend angepasst. Nach einem Sturz 2017 trat aus einem Implantat Silikonöl aus. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für einen Implantatwechsel in beiden Brüsten. Der Beklagte bewilligte die Entfernung beider Implantate, jedoch nur die Rekonstruktion der rechten Brust mit einem neuen Implantat. Für die simultane Rekonstruktion der linken Brust würden keine Kosten übernommen. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Düsseldorf ausführlich ausgeführt, dass bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation die Brust insgesamt als ein paariges Organ wiederherzustellen sei, einschließlich des Erhalts der Symmetrie. Die Rekonstruktion beider Brüste sei medizinisch indiziert, um negative Folgen einer asymmetrischen Belastung zu verhüten. Aus diesem Grund seien auch bereits 2008 beide Brüste zulasten der Krankenkasse rekonstruiert worden. Außerdem habe die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig beschieden, sodass der Antrag als genehmigt gelte.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2019 – S 8 KR 392/18

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