Wem aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert zusteht, kann gemäß § 76 Abs. 1 SGB VII auf seinen Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden.
Der Unfallversicherungsträger darf bei seiner nach § 76 Abs. 1 SGB VII zu treffenden Ermessensentscheidung über einen Abfindungsantrag eine geringere als die altersübliche Lebenserwartung nur dann berücksichtigen, wenn sie erheblich ist. Die verbliebene Lebenserwartung muss die Zeit unterschreiten, die dem für die Abfindung festgesetzten Kapitalwert nach der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob und ggf. in welchem Maße die Lebenserwartung herabgesetzt ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2010 – L 6 U 3418/09











