Kein Unfallversicherung während „IRENA“

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) ist keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation und begründet daher keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein Unfallversicherung während „IRENA“

Das Bundessozialgericht hat die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Rehabilitanden präzisiert. Danach stehen Teilnehmer einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei, dass es sich bei der IRENA um eine eigenständige Nachsorgeleistung und nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme handele.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Rehabilitandin, die von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wurde. Während einer physiotherapeutischen Behandlung erlitt sie ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule. In der Folge nahm sie an einer von der Rehabilitationsklinik eingeleiteten ambulanten IRENA-Nachsorge teil. Auf dem Heimweg von einem dieser Nachsorgetermine wurde sie von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Die Rehabilitandin machte geltend, der Unfall stehe im Zusammenhang mit ihrer Rehabilitation und müsse daher als versicherter Wegeunfall anerkannt werden. Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.

In den Vorinstanzen hatten bereits das Sozialgericht Potsdam1 sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg2 dies jedoch abgelehnt. Auch vor dem Bundessozialgericht blieb ihre Revision erfolglos.

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass die Rehabilitandin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Rehabilitandin im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt war. Maßgeblich sei die rechtliche Einordnung der IRENA. Diese habe ausschließlich Nachsorgeleistungen zum Gegenstand und sei keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Nachsorge innerhalb des Rehabilitationssystems der gesetzlichen Rentenversicherung zwar aufeinander abgestimmt, rechtlich jedoch eigenständige Leistungstypen. Sie verfolgten unterschiedliche Funktionen und seien deshalb voneinander zu trennen. Der Umstand, dass die Nachsorge zeitlich und sachlich an die vorangegangene Rehabilitation anknüpfe, reiche nicht aus, um sie als Bestandteil derselben Rehabilitationsmaßnahme anzusehen.

Auch die besonderen Umstände des Falles führten nach Ansicht des Bundessozialgerichts zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere begründe die während der Rehabilitation erlittene Verletzung keinen fortdauernden Unfallversicherungsschutz für die anschließende Nachsorge. Die Rehabilitandin habe keine speziell auf die erlittene Verletzung zugeschnittene Maßnahme erhalten. Weder habe es sich um eine „Kompensations-Reha“ noch um eine „Wiedergutmachungs-Reha“ gehandelt. Die IRENA sei vielmehr eine reguläre Nachsorgeleistung geblieben.

Die Rehabilitandin war im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Rehabilitandin gesetzlich unfallversichert. Die IRENA hatte ausschließlich Nachsorgeleistungen zum Inhalt und war keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation. In dem Maßnahmenspektrum der Leistungen zur Teilhabe stehen dem Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Nachsorge zur Verfügung. Diese Leistungstypen der Teilhabe sind zwar aufeinander bezogen, aber eigenständig und funktional voneinander getrennt.

Die IRENA war auch nicht ausnahmsweise Bestandteil der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang beider aufeinanderfolgender Leistungen genügt hierfür nicht. Auch die vorangegangene Verletzung während der Rehabilitation, die zu deren vorzeitigem Ende führte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Rehabilitandin wurde keine individuell auf ihre Verletzung abgestimmte Leistung gewährt. Maßgeblich ist allein die objektiv bewilligte und tatsächlich durchgeführte Leistungsart. Es handelte sich auch weder um eine „Kompensations-Reha“ noch um eine „Wiedergutmachungs-Reha“. Für eine analoge Anwendung des Versicherungstatbestandes der Rehabilitanden auf Leistungen der Nachsorge ist kein Raum.

Mit seiner Entscheidung unterstreicht das Bundessozialgericht die rechtliche Eigenständigkeit von Nachsorgeangeboten im Rehabilitationsrecht. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz kommt es damit nicht allein auf den Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Rehabilitation an, sondern auf die konkrete rechtliche Einordnung der jeweiligen Leistung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und Rehabilitanden. Teilnehmer an IRENA-Maßnahmen können sich grundsätzlich nicht auf den besonderen Unfallversicherungsschutz für medizinische Rehabilitationsleistungen berufen. Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass selbst ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer zuvor versicherten Rehabilitationsmaßnahme nicht genügt, um Nachsorgeleistungen in deren Versicherungsschutz einzubeziehen. Für die Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Nachsorgeangeboten und eine entsprechende Aufklärung der Betroffenen über bestehende Versicherungslücken.

Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2026 – B 2 U 3/24 R

  1. SG Potsdam, urteil vom 25.08.2021 – S 2 U 62/19[]
  2. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2024 – L 21 U 180/21[]

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