Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Auftraggeber und Auftragnehmer (nicht jedoch andere Versicherungsträger1 schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig, nicht die nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Ein solches Statusverfahren ist insbesondere dann angezeigt, wenn Familienangehörige, etwa Ehegatten, Kinder oder Eltern, beschäftigt werden sollen oder aber die Abgrenzung zwischen einem freien Mitarbeiterverhältnis und einem Arbeitsverhältnis problematisch ist.
Wird im Rahmen dieses Statusverfahrens festgestellt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, kann die Sozialversicherungspflicht für die Dauer des Statusverfahrens nach § 7a Abs 6 SGG IV ausgeschlossen sein: Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn
- der Beschäftigte zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Für die hiernach erforderliche Zustimmung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg dem Arbeitnehmer nun einen großen Freiraum gegeben:
Der Arbeitnehmer kann durch seine Zustimmung den Eintritt der Versicherungspflicht auch dann gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hinausschieben, wenn der Arbeitgeber für den in Frage stehenden Zeitraum bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.
Die Regelung in § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV knüpft die Zustimmung auch nicht an eine bestimmte vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2010 – L 11 R 5564/08
- vgl BT-Drs. 14/1855, S. 7[↩]











