Keine zwangsweise Vertreterbestellung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Für den Beteiligten eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in diesem Verfahren nicht sachgerecht handeln kann, darf ohne dessen Einwilligung kein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt werden, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Vertreterbestellung über einen freien Willen verfügt.

Keine zwangsweise Vertreterbestellung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Ist ein Vertreter in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht vorhanden, so hat das zuständige Betreuungsgericht (vgl. § 15 Abs. 2 SGB X) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter für einen Beteiligten zu bestellen, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in diesem Verfahren selbst tätig zu werden. Das Betreuungsgericht darf nur auf Ersuchen der Behörde tätig werden, wobei es aber nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden ist, dass der Beteiligte krankheits- oder behinderungsbedingt an der eigenen Wahrnehmung seiner Interessen im Verwaltungsverfahren gehindert ist. Vielmehr hat es die materiellen Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) eigenständig zu überprüfen1.

Wie sich demgegenüber aus der Formulierung „hat … zu bestellen“ ergibt, unterliegt das Ermessen, welches die Behörde im Verwaltungsverfahren bei dem Ersuchen auf Vertreterbestellung ausgeübt hat, keiner Nachprüfung durch das Betreuungsgericht, insbesondere nicht auf dessen Zweckmäßigkeit2. Das Betreuungsgericht darf deshalb das Ersuchen der Behörde nicht etwa mit der Begründung ablehnen, die Bestellung eines Vertreters sei nicht erforderlich, weil das Verwaltungsverfahren auch ohne Mitwirkungshandlungen vonseiten des Verfahrensbeteiligten abgeschlossen werden könne.

Die Bestellung eines Vertreters in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist allerdings gegen den freien Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten nicht möglich.

Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes.

§ 15 Abs. 4 SGB X verweist ohne Einschränkungen auch auf die Vorschriften des materiellen Betreuungsrechts. Zu den damit in Bezug genommenen Bestimmungen gehört § 1814 Abs. 2 BGB (früher: § 1896 Abs. 1a BGB), wonach gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf3.

Allerdings entspricht es einer im Anschluss an eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen4 in der sozialrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass das Verbot der Zwangsbetreuung (§ 1814 Abs. 2 BGB) der Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X für einen zur freien Willensbestimmung fähigen, aber im Sozialverwaltungsverfahren handlungsunfähigen Verfahrensbeteiligten nicht entgegenstehe, auch wenn dieser mit der Vertreterbestellung nicht einverstanden sei5.

Dies trifft nicht zu.

Die vorgenannte Ansicht kann sich insbesondere nicht auf Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X stützen. Zwar mag es zutreffend sein, dass durch die Bestellung des Vertreters nach dieser Vorschrift in erster Linie die Interessen des Vertretenen im Sozialverwaltungsverfahren gewahrt werden sollen, um dessen soziale Rechte zu verwirklichen und ihn nicht faktisch von Sozialleistungen auszuschließen. Indessen finden alle staatlichen Maßnahmen des Erwachsenenschutzes ihre verfassungsrechtliche Grenze am Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen. Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen6. Unter der Voraussetzung eines freien Willens steht es vielmehr jedermann frei, staatliche Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden7. Wie der Bundesgerichtshof zur Bestellung eines Betreuers bereits mehrfach ausgesprochen hat, muss die ablehnende Haltung eines zur freien Willensbestimmung fähigen Betroffenen respektiert werden, auch wenn die Einrichtung einer Betreuung für ihn objektiv vorteilhaft gewesen wäre8. In Bezug auf die Bestellung eines Vertreters im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, für die kraft Gesetzes die Maßstäbe des materiellen Betreuungsrechts gelten, ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt.

Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich nichts für die Annahme herleiten, dass es auf einen der Vertreterbestellung entgegenstehenden freien Willen des Betroffenen nicht ankommen könne.

Die ursprüngliche Fassung von § 15 SGB X trat am 1.01.1981 in Kraft9. § 15 SGB X aF stimmte seinerzeit weitgehend wörtlich mit der seit dem 1.01.1977 geltenden Ursprungsfassung von § 16 VwVfG10 überein. § 15 Abs. 4 SGB X aF und § 16 Abs. 4 VwVfG aF verwiesen für die Bestellung und für das Amt des Vertreters auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Pflegschaft. Für einen kranken oder behinderten Verfahrensbeteiligten kam daher nach dem damaligen Rechtszustand die Bestellung eines Vertreters unter den Voraussetzungen der Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB) in Betracht. Gemäß § 1910 Abs. 3 BGB durfte die Pflegschaft nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, dass eine Verständigung mit ihm nicht möglich war.

Nach der damaligen Rechtsprechung zur Gebrechlichkeitspflegschaft war mit Blick auf den Fürsorgecharakter der Vorschrift von einer fehlenden Verständigungsmöglichkeit im Sinne von § 1910 Abs. 3 BGB bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene infolge eines die freie Willensbestimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig geworden war11.

Nach der bei Inkrafttreten der Ursprungsfassungen von § 15 SGB X und § 16 VwVfG bestehenden Rechtslage konnte demnach die Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren für einen geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten wegen § 1910 Abs. 3 BGB ohne dessen Einwilligung nicht erfolgen. Den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsverfahrensgesetz und zum Sozialgesetzbuch lassen sich keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen entnehmen. Gemäß der Entwurfsbegründung zum Verwaltungsverfahrensgesetz sollte § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG in der ursprünglichen Fassung vielmehr dem § 1910 BGB entsprechen und dabei vor allem solche Fälle in den Blick nehmen, in denen der Beteiligte aus physischen Gründen nicht mehr imstande war, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen12. Es ergibt sich nichts dafür, dass dadurch eine Vertreterbestellung auch ohne die Einwilligung des geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten ermöglicht werden sollte.

Durch die Einführung des Instituts der rechtlichen Betreuung mit Wirkung zum 1.01.1992 und die damit einhergehenden Änderungen der Verweisungstechnik in § 15 Abs. 4 SGB X bzw. § 16 Abs. 4 VwVfG ist der Topos des „freien Willens“ zwar in einen anderen Zusammenhang gestellt worden, ohne dass sich dadurch aber an der grundlegenden Bedeutung der freien Willensbestimmung für die Betreuer- bzw. Vertreterbestellung etwas geändert hätte. Das Betreuungsgesetz hat die Frage nach der Betreuungsbedürftigkeit und damit nach dem individuellen Bedürfnis für das Ergreifen von Maßnahmen des staatlichen Erwachsenenschutzes abweichend zum früheren Rechtszustand bewusst von der Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen gelöst. Es unterlag indessen keinem Zweifel, dass ein Betreuer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne das Einverständnis eines zur freien Willensbildung fähigen Betroffenen bestellt werden konnte, was der Gesetzgeber mit der nachträglichen Einfügung von § 1896 Abs. 1a BGB (jetzt § 1814 Abs. 2 BGB) durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.04.200513 auch gesetzlich klargestellt hat. Trotz der jeweils unterschiedlichen Bezugspunkte – Bestellung eines Betreuers einerseits, rechtsgeschäftliche Handlungen andererseits – ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne von § 1814 Abs. 2 BGB mit dem des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich14.

Das Betreuungsgericht darf es deshalb nicht unentschieden lassen, ob das fehlende Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung eines Vertreters auf einem freien Willen im Sinne von § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 1814 Abs. 2 BGB beruht.

Die beiden entscheidenden Kriterien einer freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Nur wenn es zumindest an einem dieser beiden Elemente fehlt, liegt kein freier, sondern allenfalls ein natürlicher Wille vor. Dabei setzt die Einsichtsfähigkeit – im Kontext von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Vertreterbestellung im Sozialverwaltungsverfahren sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Vertretung intellektuell erfassen können, was voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Vertretung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Vertreterbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei insbesondere von Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zur Aufhebung des freien Willens müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch ein Sachverständigengutachten belegt sein15.

Auch soweit das Betreuungsgericht aus den Ausführungen eines Gutachters „erhebliche Zweifel“ an der Steuerungsfähigkeit des Betroffenen herleiten kann, genügt dies für die eindeutige und sachverständig belegte Feststellung eines aufgehobenen freien Willens nicht16.

Die Bestellung eines Vertreters nach § 15 SGB X kann sich wegen ihrer auf das Verwaltungsverfahren beschränkten Wirkung nur auf bestimmte und konkret zu bezeichnende Verfahren beziehen. Unabhängig davon hat ein Vertreter nach § 15 SGB X in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren keine Rechte17.

Die Bestellung eines Vertreters nach § 15 SGB X kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der geschäftsfähige Betroffene einen selbst gewählten und geeigneten Bevollmächtigten mit der Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt18.

Die Angaben des Betroffenen bei der Exploration durch den Sachverständigen, dass er gegebenenfalls Hilfe von seiner Schwester in Anspruch nehmen wolle, steht für sich genommen der Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nicht entgegen, solange eine tatsächliche Vollmachterteilung nicht vorliegt und die dritte Person im Verwaltungsverfahren nicht tätig werden kann; insoweit kann es sich dann auch nicht um eine ausreichende „andere Hilfe“ im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB handeln. Das Betreuungsgericht wird aber – sofern es darauf im Ergebnis der weiteren Ermittlungen ankommen sollte – zu prüfen haben, ob ein nach § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 1816 Abs. 2 BGB grundsätzlich beachtlicher Wunsch bezüglich der Person des Vertreters19 vorliegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2025 – XII ZB 285/25

  1. vgl. BeckOGK/Mutschler [Stand: 15.11.2023] SGB X § 15 Rn. 26; Prehn in Diering/Timme/Stähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schütze/Roller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; vgl. auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 10. Aufl. § 16 Rn. 6; Obermaier/Funke-Kaiser/Hönig VwVfG 6. Aufl. § 16 Rn. 59; Ziekow VwVfG 4. Aufl. § 16 Rn. 9[]
  2. vgl. Prehn in Diering/Timme/Stähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schütze/Roller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; vgl. auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 10. Aufl. § 16 Rn. 6; Obermaier/Funke-Kaiser/Hönig VwVfG 6. Aufl. § 16 Rn. 59; Ziekow VwVfG 4. Aufl. § 16 Rn. 9[]
  3. klarstellend Sternal/Göbel FamFG 21. Aufl. § 340 Rn. 6[]
  4. vgl. LSG Nordrhein-Westfalen [20. Senat] FamRZ 2018, 291, 292; offengelassen in LSG Nordrhein-Westfalen [9. Senat] Beschluss vom 02.05.2023 – L 9 SO 7/23 B ER 15[]
  5. vgl. BeckOK SozR/Weber SGB X [Stand: 1.03.2025] § 15 Rn. 15a; Schütze/Roller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 10; wohl auch BeckOGK/Mutschler [Stand: 15.11.2023] SGB X § 15 Rn. 28[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – XII ZB 495/16 FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN; vgl. auch BT-Drs. 15/2494 S. 28[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 FamRZ 2016, 1068 Rn. 11 mwN[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.09.2015 – XII ZB 500/14 FamRZ 2015, 2160 Rn. 18; und vom 22.01.2014 – XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN[]
  9. Sozialgesetzbuch vom 18.08.1980, BGBl. I S. 1469[]
  10. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976, BGBl. I S. 1253[]
  11. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 93, 1 = FamRZ 1985, 276 mwN; vgl. auch BGHZ 35, 1 = NJW 1961, 1397 mwN und bereits RGZ 65, 199, 202[]
  12. vgl. BT-Drs. 7/910 S. 45 zu § 15 VwVfG-E[]
  13. BGBl. I S. 1073[]
  14. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.12.2022 – XII ZB 158/21 FamRZ 2023, 467 Rn. 7; und vom 16.12.2015 – XII ZB 381/15 FamRZ 2016, 456 Rn. 10[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2023 – XII ZB 514/21, FamRZ 2024, 643 Rn. 11 mwN; und vom 22.01.2014 – XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. mwN[]
  16. vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 07.12.2022 – XII ZB 158/21, FamRZ 2023, 467 Rn. 10; und vom 16.03.2016 – XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970 Rn. 8[]
  17. vgl. nur Schütze/Roller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn.19[]
  18. vgl. nur Schütze/Roller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 5[]
  19. vgl. Schütze/Roller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; Hauck/Noftz/Neumann [Stand: Februar 2025] SGB X § 15 Rn. 55[]

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