Das Bundeskartellamt vor den Sozialgerichten

Für Klagen gegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts sind nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht wie sonst in Kartellsachen die Oberlandesgerichte zuständig, sondern vielmehr die Sozialgerichte.

Das Bundeskartellamt vor den Sozialgerichten

Anlass für die Entscheidungen des Bundessozialgerichts war eine Untersuchung des Bundeskartellamtes wegen der von einigen Krankenkassen verlangten Zusatzbeiträgen: Acht Krankenkassen ist vom Bundeskartellamt ein Fragenkatalog zur Beantwortung vorgelegt worden, da sie seit Februar 2010 Zusatzbeiträge verlangen und dies bereits im Januar 2010 in einer Presse­konferenz in Berlin über das Thema „Finanzentwicklung in der GKV ? Einstieg in den Zusatzbeitrag“ verlauten ließen. So äußerten sie, das Zusatzbeiträge nach Expertenmeinung nun die Regel würden. Das Bundeskartellamt sah in dem Verhalten den Anfangsverdacht einer unzuläs­sigen Preisabsprache im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän­kungen. Hiergegen haben die betroffenen Krankenkassen bei den Landessozialgerichten geklagt.

Die beklagte Bundesrepublik Deutsch­land, vertreten durch das Bundeskartellamt, hat jeweils den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als unzulässig gerügt. Während das Hessische Landessozialgericht und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Sozial­gerichtsbarkeit für zuständig angesehen haben, hat das Landessozialgericht Hamburg diesen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Streit an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. All diese Beschlüsse sind mit der Rechtswegbeschwerde angefochten.

Da die Streitig­keiten die Reichweite des Selbstverwaltungsrechts der Kassen betreffen – denn es geht um ihren Anspruch auf Unterlassung kompetenzwidriger Aufsichtsmaßnahmen, wenn sie Zusatzbeiträge erheben und dabei ihrer Pflicht nachkommen, mit anderen Krankenkassen zu kooperieren, ist dies jeweils ein öffentlich-rechtlicher Streit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der zwingend und ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet ist. Nur im Rahmen des Selbstver­waltungsrechts der Klägerinnen interessiert das Kartellrecht.

So haben jetzt die Landessozialgerichte darüber zu entscheiden, ob die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts in der Sache mit Gesetz und Recht vereinbar sind.

Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. September 2010 – B 1 SF 1/10 R, B 1 SF 2/10 R und B 1 SF 3/10 R