Sozialversicherungspflicht von (freiberuflichen) Hörfunkreportern

Ein Hörfunkreporter bei einer Rundfunkanstalt ist, auch wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweist, sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig wird. Demgegenüber besteht kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare einzelne Werke wie Hörfunkbeiträge geht. 

Sozialversicherungspflicht von (freiberuflichen) Hörfunkreportern

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat damit die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert. Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als „vollkommen freier Autor“, der selbst entscheiden könne, ob er Beschäftigungsangebote der Anstalt annehme, aber auch „zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt“ zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunkbeiträgen über völlige Gestaltungsfreiheit zu verfügen. 

Die DRV stufte den Reporter hingegen als Beschäftigten ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Diese erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redaktionsmitarbeitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Merkmale, die ihn von Selbständigen unterschieden. Die Landesrundfunkanstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Dies führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festangestellten Redakteur. 

Anders noch als das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht Bremen, dass die Klage der Landesrundfunkanstalt abgewiesen hatte1, nahm das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eine differenzierte Sichtweise ein und unterschied nach der Art der Tätigkeit:

  • Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise.
  • Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen des Abgrenzungskataloges der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren.

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt eine solche Abhängigkeit vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen2.

Das Bundessozialgericht hat dazu klargestellt, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen, um eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Denn die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien3. Insbesondere bei sog. Diensten höherer Art ist das Weisungsrecht oftmals sehr weitgehend eingeschränkt. Dennoch bleibt die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Insofern steht es der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen, wenn der Betroffene über erhebliche Freiheiten verfügt. 

Auszugehen ist dabei vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Liegen diese in schriftlicher Form vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden. Denn der besondere Schutz der Sozialversicherung schließ es aus, allein die Vertragsschließenden über den Status einer Person entscheiden zu lassen4. Einem im Vertrag dokumentierten Willen, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt daher nur dann indizielle Bedeutung zu, sofern dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird5

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Reporter nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung jeweils in den Zeiträumen abhängig beschäftigt, für die er sich im Voraus verpflichtet hat, der Landesrundfunkanstalt innerhalb bestimmter Dienstzeiten zur Verfügung zu stehen.

Zwar unterliegt der Reporter in seiner Tätigkeit für die Landesrundfunkanstalt keinem Weisungsrecht in zeitlicher Hinsicht. So hat er – anders als in einem typischen Arbeitsverhältnis – keine ständige Dienstbereitschaft zugesagt, innerhalb derer die Landesrundfunkanstalt über ihn durch die Ausübung ihres Weisungsrechts verfügen könnte. Der jeweilige Zeitraum seines Tätigwerdens ist vielmehr Gegenstand einer beidseitigen Vereinbarung, die zustande kommt, indem er sich auf Anfrage der Landesrundfunkanstalt zur Übernahme bestimmter „Schichten“ bereiterklärt und sie das in dieser Erklärung liegende Angebot annimmt. 

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Reporter einem umfassenden Weisungsrecht der Landesrundfunkanstalt in örtlicher Hinsicht unterliegt. Er ist zwar überwiegend in ihren Räumen tätig, wo er u.a. das Produktions- und Schnittsystem der Landesrundfunkanstalt nutzt und an Redaktionskonferenzen teilnimmt, aber auch anderenorts, insbesondere wenn er als Reporter den Ort des Geschehens oder Gesprächspartner aufsuchen muss. In letzteren Fällen ist er im Interesse der Landesrundfunkanstalt außerhalb des Funkhauses tätig, ohne dass es Weisungen ihrerseits hierzu bedürfte. Darüber hinaus hat er beschrieben, seine Tätigkeiten zum Teil von zu Hause oder von jedem beliebigen Ort aus erledigen zu können. Gleichwohl wird seine Anwesenheit von der Landesrundfunkanstalt in deren Räumlichkeiten während der vorab vereinbarten Dienstzeiten im Regelfall erwartet – der Beigeladene hat dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, wenn auch grundsätzlich nicht kontrolliert.

Umfassende Weisungen erteilt die Landesrundfunkanstalt dem Reporter dagegen zur Art seiner Tätigkeit. So erhält er nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der L. seine Aufträge in der morgendlichen Konferenz bei der Landesrundfunkanstalt oder im Nachgang. Hierüber entscheiden die Nachrichten- und Wellenplaner. Im Rahmen der von ihm übernommenen Dienste hat er also die dort getroffenen Entscheidungen, etwa zur Themenwahl, zu beachten. Wie er selbst angegeben hat, muss sich nämlich jeder, der für ein laufendes Programm arbeitet, an vom Auftraggeber vorgegebene Richtlinien halten. Diese betreffen etwa die Beitragslänge und die Sendezeit, in engen Grenzen aber auch Formulierung, Darstellung und Inhalt. Dass solche Notwendigkeiten „in der Natur der Sache liegen“ mögen, steht ihrer Bedeutung für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht entgegen6.

Mehr noch als diese – eingeschränkte – Weisungsgebundenheit des Reporters spricht für eine abhängige Beschäftigung, dass seine Tätigkeit für die Landesrundfunkanstalt während der übernommenen Dienste durch die Eingliederung in ihre Organisation geprägt ist. Schon die vorgelegten Unterlagen, die Vertragsbestandteil geworden sind, belegen eine solche Eingliederung. So gab ihm die Landesrundfunkanstalt mit dem von ihm beispielhaft vorgelegten Angebotsschreiben vom 21.01.2020 die Möglichkeit, ihr für bestimmte Zeiträume (von etwa zwei Arbeitswochen) für bestimmte „Schichten“ von jeweils achteinhalb Stunden (Früh- oder Spätschicht) seine „Dienste“ – also gerade nicht seine Werkleistungen – anzubieten. Seine daraufhin von ihm abgegebenen Angebote nahm sie mit den vorgelegten Verpflichtungsscheinen an. Damit kam zwischen ihnen jeweils ein Dienstvertrag – kein Werkvertrag – zustande. 

Durch die Verpflichtung des Reporters, innerhalb bestimmter Zeiträume seine Dienste für die Landesrundfunkanstalt zu erbringen, ist er in ihren Betriebsablauf eingegliedert. Im Rahmen der vereinbarten Dienstzeiten, z.B. „LaPo Früh“ oder „LaPo Spät“, steht er ihr zur Verfügung, um die ihm – etwa während der morgendlichen Konferenz oder im Anschluss daran – zugewiesenen Aufträge abzuarbeiten. Seine damit beschriebene Bereitschaft zur Ausübung der Tätigkeit als Reporter – bei grundsätzlich erwarteter Anwesenheit in ihren Räumlichkeiten – bildet den Kern seiner Eingliederung. Die Nutzung des hausinternen Schnittprogramms und Audiosystems, der Computer und der Presseagenturen sowie die Absprachen mit den zuständigen Redakteuren fügen sich insofern in das Gesamtbild ein.

Der – für die Gerichte nicht verbindliche7 – Abgrenzungskatalog in der Fassung vom 01.04.2022, der eine Anlage zum Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Berlin und der Bundesagentur für Arbeit vom selben Datum ist, bestätigt das hier gefundene Ergebnis. Dort heißt es zunächst unter Ziffer 3.1, neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, seien grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Das gelte insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion. Unter Ziffer 3.2 heißt es weiter, ein programmgestaltender Mitarbeiter bringe typischerweise seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, seine Fachkenntnisse und Informationen, sowie seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein, d.h. durch sein Engagement und seine Persönlichkeit werde der Inhalt der Sendung weitgehend bestimmt. Überwiege die gestalterische Freiheit und werde die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den journalistisch-schöpferischen Eigenanteil bestimmt, sei eine selbständige Tätigkeit anzunehmen. In diesem Falle werde die Selbständigkeit nicht schon durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und der Einbindung in das Produktionsteam ausgeschlossen. Im vorletzten Satz der Ziffer 3.02. wird jedoch schließlich festgestellt, der programmgestaltende Mitarbeiter stehe dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über seine Arbeitsleistung verfügen könne. Letzteres ist hier gerade – wie bereits dargelegt – der Fall.

Soweit es in der Rechtsprechung des BSG8 – und ihr folgend im Abgrenzungskatalog unter Ziffer 3.2 – heißt, eine Verfügungsmöglichkeit der Sendeanstalt über die Arbeitsleistung innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens sei anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet werde oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichen Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden könne, sieht das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hierin lediglich Beispiele für typische Arbeitsverhältnisse, aber keine abschließende Aufzählung von Fällen einer Eingliederung. Denn für die Beurteilung, ob eine solche vorliegt, ist auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des jeweiligen Einzelauftrags im Hinblick auf diesen bestehen9. Dementsprechend ist hier eine Eingliederung des Reporters zu bejahen, weil er innerhalb der von ihm – freiwillig – übernommen Dienstzeiten von acht Stunden (zzgl. einer halbstündigen Arbeitspause) verpflichtet ist, für die Landesrundfunkanstalt tätig zu werden. Sie ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es ihm jeweils freisteht, inwieweit er sich im Voraus verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt für bestimmte Dienstzeiten zur Verfügung zu stehen. Denn diese Freiheit besteht gerade nur bis zum Eingehen der entsprechenden Verpflichtung. Insofern gilt nichts anderes als für einen Arbeitnehmer, dem es ebenso freisteht, einen Arbeitsvertrag zu schließen, der aber nach dessen Abschluss in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. 

Diese Eingliederung in den Betriebsablauf der Landesrundfunkanstalt hat der Reporter indirekt bestätigt. Bereits im Antragsverfahren hat er nämlich angegeben, die Landesrundfunkanstalt habe 2006 beschlossen, für ein Mindestmaß an Reportern zu bestimmten Tageszeiten zu sorgen, um stets handlungsfähig zu sein. Ähnlich hat er sich erstinstanzlich im Klageverfahren geäußert und vorgetragen, sie ermögliche den Reportern, sich „zu einzelnen Tagesszeiten festverabredet für bestimmte Tätigkeiten verpflichten zu lassen“, weil sie ein Interesse an einer zuverlässigen und gegebenenfalls schnellen Berichterstattung habe. Schließlich hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angegeben, „zu Abdeckung aktueller Geschehen (sei es) erforderlich, dass stets jemand aus dem Reporterkreis greifbar ist, um solche Ereignisse auszuarbeiten“. Zu diesem Zwecke sei er im Rahmen der „Schichten“ in den Räumen der Landesrundfunkanstalt oder gegebenenfalls vor Ort tätig. Daraus wird erkennbar, dass diese gerade eine Eingliederung von Reporten in ihren Betrieb beabsichtigt, um ihrem Auftrag als Rundfunkanstalt zur aktuellen Berichterstattung gerecht werden zu können.

Dabei stellt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht infrage, dass sich die Tätigkeit des Reporters durch einen erheblichen journalistisch-eigenschöpferischen Eigenanteil auszeichnet. Dieser Anteil prägt seine Arbeit auch mehr als etwa die eines Kameramannes bei Sportübertragungen, die der vom SG zitierten Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2024 zugrunde gelegen hat. Schon in ihrem eigenen Interesse wird ihm die Landesrundfunkanstalt in aller Regel dementsprechende, weitgehende Freiheiten bei seiner Tätigkeit belassen. Seine Qualifikation und seine gestalterischen Freiheiten schließen jedoch eine abhängige Beschäftigung nicht aus, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt.

Darüber hinaus werden jeweils die zitierten Honorarbedingungen Vertragsinhalt. Auch wenn sich diese erst auf der Rückseite der Verpflichtungsscheine abgedruckt finden, ist davon auszugehen, dass sie dem Reporter bereits bei Abgabe seines Angebots zur Übernahme von Diensten bekannt sind und dessen Bestandteil werden. Es mag sein – worauf die Landesrundfunkanstalt hingewiesen hat, dass sich nicht jede der dort enthaltenen Regelungen sinnvoll auf einen Hörfunkreporter anwenden lässt. Jedenfalls einige der Honorarbedingungen besitzen aber auch für einen solchen durchaus einen Anwendungsbereich, etwa, dass er auf Anforderung der Landesrundfunkanstalt 30 Minuten vor Beginn einer Sendung am Veranstaltungsort anwesend zu sein hat (§ 7), sie im Falle seiner Verhinderung unverzüglich in Kenntnis setzen muss (§ 8) und sie aus berechtigten Gründen, über deren Vorliegen allein sie entscheidet, anstelle des vereinbarten einen anderen Zeitpunkt für seine Leistung bestimmen kann (§ 11). 

Auch der vorgelegte Tarifvertrag spricht insgesamt für eine abhängige Beschäftigung. Dieser Vertrag gilt ausweislich seines § 1 für arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff der „arbeitnehmerähnlichen Person“ stammt dabei nicht aus dem Sozialversicherungs, sondern aus dem Arbeitsrecht10. Er erfasst Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitsnehmer sozial schutzbedürftig sind (§ 12a Abs. 1 TVG). Auch eine Person, die kein Arbeitnehmer, sondern einem solchen nur ähnlich ist, kann abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts sein. Denn wenn es in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV heißt, Beschäftigung ist die nichtselbständige Tätigkeit, „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“, wird erkennbar, dass eine Beschäftigung auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses möglich ist. Die Annahme einer solchen Konstellation liegt umso näher, je mehr sich die Bestimmungen zum sozialen Schutz der arbeitnehmerähnlichen Person der eines Arbeitnehmers annähern. Der Urlaubsanspruch von arbeitnehmerähnlichen Personen richtet sich dabei zunächst nach dem BUrlG, dem zufolge diese insoweit als Arbeitnehmer anzusehen sind (§ 2 Satz 2 BUrlG). 

Durch den Tarifvertrag wurde der soziale Schutz vorliegend darüber hinaus ausgeweitet. So weisen die dortigen Bestimmungen zur erforderlichen Mitteilung, wenn die Landesrundfunkanstalt die Tätigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person beenden oder wesentlich einschränken will, Parallelen zu dem für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutz auf. Der Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung, der bei Arbeitsunfähigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person oder Erkrankung eines haushaltsangehörigen Kindes gezahlt wird, und der sich je Krankheitstag zusammen mit den Leistungen der Kranken, Renten- bzw. Unfallversicherung auf 1/365 der Vorjahresvergütung beläuft, stellt wiederum eine der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle wirtschaftlich vergleichbare Leistung dar, wie sie Arbeitnehmer beanspruchen können. 

Gegen eine selbständige Tätigkeit des Reporters spricht des Weiteren, dass er kein unternehmerisches Risiko trägt. Soweit er überhaupt darauf angewiesen ist, eigene Technik zu nutzen, ist kein damit verbundener wesentlicher Kapitaleinsatz erkennbar. Auch seine Arbeitskraft setzt er nicht mit der Gefahr ein, hierfür nicht vergütet zu werden. Denn er wird pauschal und „unabhängig vom Output“ in Form eines Tageshonorars vergütet. Da es lediglich auf die jeweils übernommenen Dienste ankommt, ist das etwaige Risiko, keine weiteren Dienste angeboten zu erhalten, für die Frage des Status irrelevant. Denn aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze11. Die Angaben zu Fahrtkosten u.ä. sind schließlich widersprüchlich geblieben und lassen keine eindeutige Statuszuschreibung zu.

Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung wird auch dadurch bestätigt, dass der Reporter seine Tätigkeit nicht ungefragt auf Dritte übertragen darf. Dass er erlaubterweise für weitere Rundfunkanstalten tätig wird, lässt wiederum ebenso wenig Rückschlüsse auf seinen Status im Rahmen der einzelnen von ihm übernommenen Dienste zu12 wie die unabhängig von diesen erfolgte Herstellung einzelner konkreter Werke (wie Hörfunkbeiträgen) im Auftrag der Landesrundfunkanstalt. 

Die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht entgegen. Zwar umfasst dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- oder Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Um der gebotenen Programmvielfalt gerecht zu werden, müssen die Rundfunkanstalten auf einen breit gestreuten Kreis unterschiedlich geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen können. Dies kann voraussetzen, dass verschiedene Vertragsgestaltungen einsetzbar sind und dass die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden13. Der Auffassung des Hessischen LSG, aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben könne ein Bedarf an „Beschäftigung in freier Mitarbeit“ bestehen14, der für eine selbständige Tätigkeit spreche, schließt sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht an. Vielmehr folgt er der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG, der zufolge mit der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine Auswirkungen auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Freiheiten, namentlich die Programmfreiheit einer Rundfunkanstalt, verbunden sind. Insbesondere werden mit ihr – anders als mit einer Qualifizierung als Arbeitsverhältnis – nicht die verfügbaren Vertragsgestaltungen eingeschränkt15.

Soweit der Reporter bei der Landesrundfunkanstalt abhängig beschäftigt ist, folgt seine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aus den eingangs genannten Vorschriften. Anhaltspunkte für eine Versicherungsfreiheit oder -befreiung haben die Beteiligten weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist keine unständige Beschäftigung (§ 186 Abs. 2 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) anzunehmen. Denn der Reporter hat sich nicht zu Arbeiten verpflichtet, die auf weniger als eine Arbeitswoche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegen oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt sind.

Rechtswidrig sind die angefochtenen Bescheide allerdings insoweit, als die DRV ein seit dem 6.11.2006 durchgehend bestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt hat. Der Reporter ist vielmehr ausschließlich in den Zeiträumen abhängig beschäftigt, für die er sich zur Übernahme von Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten verpflichtet hat. Insbesondere liegt kein Dauerschuldverhältnis mit der Verpflichtung zu Leistungen auf Abruf vor. Wird aber fehlerhaft auf ein solches Verhältnis anstatt auf die jeweiligen Einzelaufträge abstellt, ist die Feststellung einer Beschäftigung insofern rechtswidrig16. Dabei ist ein Verwaltungsakt über das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durchaus der Auslegung zugänglich17. So hält das BSG eine Feststellung etwa schon dann für hinreichend bestimmt, wenn sie noch ausreichend erkennen lässt, dass sich der Rentenversicherungsträger auf die Durchführung von Einzelaufträgen und nicht auf ein Dauerschuldverhältnis bezieht18. Hier aber sind die DRV und das SG davon ausgegangen, dass seit dem 6.11.2006 eine „Dauerbeziehung“ vorgelegen habe.

Von vornherein in keinem Beschäftigungsverhältnis steht der Reporter, soweit er sich gegenüber der Landesrundfunkanstalt verpflichtet, unabhängig von den übernommenen Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten abgrenzbare Werke, z.B. Hörfunkbeiträge, herzustellen. Insofern hat er ihr nicht zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stehen, sondern allenfalls einen vereinbarten Abgabetermin für das fertige Werk zu beachten. Damit lässt sich keine Eingliederung in die Betriebsabläufe der Landesrundfunkanstalt feststellen. Die von ihm zu beachtenden Vorgaben ergeben sich in diesem Zusammenhang allein aus dem jeweiligen beidseitigem Werkvertrag, nicht aus einseitigen Weisungen der Landesrundfunkanstalt. Dass Letztere das Werk am Ende abnimmt, bestätigt die Annahme eines entsprechenden Vertrages. Denn nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 640 BGB ist ein Werk – anders als eine Dienstleistung – vom Auftraggeber abzunehmen. Folgerichtig erhält der Reporter sein Honorar nur dann, wenn er das geschuldete Werk, etwa einen sendefertigen Bericht, abliefert. Allein durch eine dabei bestehende etwaige Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt wird die Selbständigkeit nicht ausgeschlossen (so auch Ziffer 3.2. Abs. 2 des Abgrenzungskatalogs). 

Entgegen der von dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit unter Ziffer 3.4 des Abgrenzungskatalogs vertretenen Auffassung ist sehr wohl zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters zu differenzieren, wenn er für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig wird, von denen der eine als selbständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist. Auch insoweit gilt, dass auf den jeweiligen Auftrag abzustellen ist. Jedenfalls wenn sich die Tätigkeiten – wie vorliegend – voneinander abgrenzen lassen und ihnen gesonderte (nicht unbedingt schriftliche) Verträge zugrunde liegen, lässt sich eine einheitliche Bewertung weder dogmatisch noch mit Hinweis auf die Praktikabilität begründen. So lassen sich etwa hier die Tätigkeiten des Reporters durchaus danach unterscheiden, ob er sich für bestimmte Zeiträume verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt mit seinen Diensten zu Verfügung zu stehen, und hierfür pauschal honoriert wird, oder aber zur Herstellung eines konkreten, gesondert zu vergütenden Werks.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines der Beigeladenen besteht nicht; insbesondere haben die Beigeladenen keine Anträge gestellt19 

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist noch nicht rechtskräftig; das Landessozialgericht hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, inwieweit die im Voraus vereinbarte Übernahme von Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten durch einen Reporter jeweils eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründet.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2024 – L 12 BA 9/23

  1. SG Bremen, Urteil vom 31.05.2023 – S 31 BA 18/20[]
  2. BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18,, st. Rspr.[]
  3. BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R, Rn. 23 f.; Urteil vom 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R, Rn. 17; Urteil vom 19.10.2021 B 12 R 17/19 R, Rn. 24[]
  4. BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R, Rn. 13, 16; Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R, Rn. 18; st. Rspr.[]
  5. BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R, Rn. 16[]
  6. BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 25[]
  7. vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 R19[]
  8. Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 R, Rn.19; Urteil vom 28.01.1999, a.a.O., Rn. 40; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2016 – L 6 R 95/14, Rn. 40[]
  9. BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R, Rn. 31; Urteil vom 12.06.2024, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 23.04.2023, a.a.O., Rn. 31[]
  10. vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2014 – L 9 KR 455/12 ZVW, Rn. 42[]
  11. BSG, Urteil vom 12.06.2024, a.a.O., Rn. 23[]
  12. vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2024, a.a.O., Rn. 23[]
  13. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2000 – 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 u.a., Rn. 54 ff.[]
  14. Urteil vom 24.11.2022 – L 8 BA 52/19, Rn. 24[]
  15. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2000, a.a.O., Rn. 15; Beschluss vom 13.01.1982, a.a.O., Rn. 75; BSG, Urteil vom 26.09.2017, a.a.O., Rn. 22 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014 – L 2 R 142/13, Rn. 76; LSG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 22.02.2024 – L 4 BA 102/19, Rn. 172; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2019 – L 8 R 930/16, Rn. 146[]
  16. Hessisches LSG, Urteil vom 11.04.2019 – L 8 KR 487/17,, Rn. 30; aufgehoben durch BSG, Urteil vom 19.10.2021, a.a.O., Rn. 17, weil das LSG zwar „im Ausgangspunkt zutreffend … auf die jeweiligen Einzeleinsätze der Beigeladenen abgestellt“ habe, die DRV aber „zu erkennen gegeben (habe), dass sie gerade nicht von einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis ausging, sondern die jeweiligen Einzelaufträge zugrunde legte“[]
  17. BSG – B 12 KR 29/19 R, a.a.O., Rn. 18[]
  18. BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R,, Rn. 27; Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R,, Rn.19; Urteil vom 19.10.2021, a.a.O., Rn. 23[]
  19. vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl.2023, § 197a, Rn. 29[]

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